OGH 7Ob114/99m

7Ob114/99mTribunale superiore9 giu 1999

Testo completo

OGH 7Ob114/99m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Werner Sch*****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall als Verfahrenshelfer, wegen S 66.725,-- sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 2. Februar 1999, GZ 1 R 212/98i-41, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Weyer vom 26. Juni 1998, C 242/97g-35, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs des Beklagten wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. 5. 1995, VerkR 1996-5436-1994 wurden über den Beklagten wegen Verwaltungsübertretungen, die er am 21. 11. 1994 auf der A***** Bezirksstraße im Ortsgebiet von R***** als Lenker seines bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Marke Ford Orion mit dem behördlichen Kennzeichen ***** begangen hat, rechtskräftig Geldstrafen verhängt, wobei ihm vorgeworfen wurde

1. ) nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie ihm dies möglich gewesen wäre, da er nach dem Cafe R***** gegen einen auf der linken Seite parkenden PKW gestoßen ist, obwohl er keine Veranlassung gehabt hat, den rechten Fahrbahnrand zu verlassen;

2. ) es unterlassen habe, sofort anzuhalten, obwohl sein Verhalten zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem ursächlichen Sachverhalt (soll heißen Zusammenhange) stand, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Sicherheitsdienststelle ohne nötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten unterblieben war und

3. ) es unterlassen zu haben, sich am 21. 11. 1994 um ca 6.30 Uhr seine Atemluft von einem von der Behörde hiezu ermächtigten und besonders geschulten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen, obwohl er verdächtig war, seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Die klagende Partei hat Reinhard O*****, dessen PKW am 21. 11. 1994 in R***** beschädigt wurde, S 66.725,-- an Reparaturkosten bezahlt. Mit der vorliegenden Regreßklage begehrt sie diesen Betrag vom Beklagten und brachte unter Hinweis auf das erwähnte Straferkenntnis vom 19. 5. 1995 dazu vor, er habe den Verkehrsunfall, bei dem der PKW O***** beschädigt worden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verschuldet. Auch habe er die ihn "nach den dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes" treffende Obliegenheit verletzt, nach Eintritt des Schadensfalles an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken; er habe Fahrerflucht begangen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er zwar (entsprechend dem Straferkenntnis) damals einen Unfall gehabt, dabei jedoch nicht jenes Fahrzeug beschädigt habe, für das die klagende Partei einen Ersatzbetrag geleistet hat. Im übrigen sei die Ersatzleistung der Beklagten überhöht. Hilfsweise werde der Einwand eines Mitverschuldens erhoben, weil das Fahrzeug O***** in einer unübersichtlichen Kurve unbeleuchtet abgestellt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens - statt. Es stellte im wesentlichen noch fest:

Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land war ein Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung vorausgegangen, in dem der Beklagte in der Berufung vom 12. 4. 1995 unter anderem erklärte, daß die Feststellung, wonach er am 21. 11. 1994 um 00.05 Uhr mit seinem PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, keine von § 4 StVO geforderte Handlung gesetzt und um ca 6.30 Uhr desselben Tages die Prüfung der Atemluft verweigert habe, unbestritten sei und unbekämpft bleibe. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. 3. 1996 (VwSen 102985/2/Bi/Fb) wurde die Berufung des Beklagten (ua) gegen Punkt 3.) abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Dazu wurde zusammengefaßt ausgeführt, daß trotz der Zeitspanne zwischen dem Unfall um 00.05 Uhr und der Aufforderung der Atemluftüberprüfung um 6.30 Uhr zu diesem Zeitpunkt noch ausreichende Symptome einer Alkoholisierung vorgelegen seien, die im Zusammenhalt mit dem Zugeständnis des Beklagten, er habe vor dem Unfall Alkohol getrunken, ausgereicht hätten, um ein verwertbares Ergebnis der Kontrolle erwarten zu lassen. Der Beklagte wurde gegen

6. 30 Uhr von zwei Gendarmeriebeamten zu Hause aufgesucht. Er gestand zu, daß er in R***** einen Unfall gehabt habe, konnte aber keine konkreten Angaben dazu machen, weil er - wie er sagte - ein "black out" gehabt habe. Da Symptome einer Alkoholisierung festgestellt wurden, und zwar Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute, wurde er zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert, was er aber verweigerte, weil ihm ein solcher sinnlos erschien. Noch am 21. 11. 1994 setzte sich der Beklagte mit seinem Versicherungsvertreter in Verbindung. In der Folge wurde die Schadensanzeige an die klagende Partei verfaßt, die bei ihr am 25. 11. 1994 einlangte. Darin wird die Unfallszeit mit 22. 11. 1994 00.05 Uhr und der Unfallsort mit ***** R***** und weiters angegeben, daß eine Aufnahme durch den Posten T***** erfolgt und der Beklagte zu 100 % an dem Unfall schuld sei. Als Geschädigter scheint Reinhard O***** auf. Durch den dem Beklagten zur Last gelegten und von diesem an die klagende Partei angezeigten Verkehrsunfall wurde der PKW des Reinhard O***** mit dem behördlichen Kennzeichen *****, der auf der linken Seite der Anzenbachbezirksstraße abgestellt gewesen war, beschädigt. Die unfallskausalen Reparaturkosten machten netto S 66.725,-- aus. Dieser Betrag wurde am 2. 1. 1995 von der klagenden Partei zur Auszahlung gebracht und der Beklagte mit Schreiben vom 4. 1. 1995 zur Rückzahlung binnen 3 Wochen aufgefordert. Aufgrund eines Anrufes des Beklagten bei der klagenden Partei am 9. 1. 1995, in welchem er auf seine starke Verschuldung hinwies, eine Alkoholisierung abstritt, die Fahrerflucht aber zugab, wurde seitens der Klägerin der Regreß bis zum Ende des Strafverfahrens wegen § 5 StVO zurückgestellt. Nach Beendigung des Strafverfahrens wurde der Beklagte letztlich mit Schreiben vom 8. 4. 1997 neuerlich (vergeblich) zur Zahlung des Betrages von S 66.725,-- aufgefordert.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung trug das Erstgericht die Feststellung nach, daß dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis die AKHB 1988 zugrundeliegen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, der Beklagte habe, wenn er tatsächlich an dem Unfall, bei dem der PKW des Reinhard O***** beschädigt wurde, nicht beteiligt gewesen sei, durch die falschen Angaben in der Schadensanzeige und im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 AKHB begangen. Die klagende Partei sei dadurch ihm gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit, weil sie bei richtigen Angaben nicht an Reinhard O***** gezahlt hätte. Der Beklagte bleibe der klagenden Partei aber selbst dann regreßpflichtig, wenn ihm der angebotene Beweis seiner Nichtbeteiligung gelungen wäre. Von einer unverschuldeten Verletzung dieser Obliegenheit könne überhaupt keine Rede sein, da der Beklagte keinerlei ernstzunehmende Begründung dafür anführen habe können, warum er dies (den PKW O***** gar nicht beschädigt zu haben) nie eingewendet habe. Falls jedoch die Angaben des Beklagten in der Schadensanzeige richtig gewesen seien und er den Unfall verschuldet habe, indem er gegen den auf der linken Straßenseite abgestellten PKW des Reinhard O***** gestoßen sei, so hätte die klagende Partei auf jeden Fall an den Geschädigten Schadersatz leisten müssen und es hätte die zunächst infolge Fahrerflucht unterbliebene Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung keine negativen Auswirkungen für den Beklagten. Dieser wäre allerdings diesfalls verhalten gewesen, dadurch an der vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, daß er sich dem aufgrund der vorhandenen Alkoholisierungsmerkmale und der übrigen Umstände (insbesondere der Fahrerflucht) geforderten Alkotest unterzogen hätte. Da er dies vorsätzlich verweigert habe, sei ihm der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen und er müsse sich so behandeln lassen, als ob ein pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis erbracht hätte. Das für ihn schlechteste Ergebnis hätte in der Feststellung seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung beim Lenken des Fahrzeuges bestanden, womit Leistungsfreiheit der klagenden Partei gemäß § 6 Abs 2 Z 2 AKHB bis zu einem Betrag von S 100.000,-- zum Tragen gekommen wäre. Die klagende Partei sei daher zur Rückforderung des von ihr an den geschädigten Reinhard O***** bezahlten Betrages von S 66.725.-- berechtigt.

Das Gericht zweiter Instanz hob über Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte. Es ging auf die Tatsachenrüge des Beklagten nicht ein, weil es das erstgerichtliche Verfahren aus folgenden Erwägungen für mangelhaft erachtete: Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei primäre Voraussetzung dafür, daß eine Obliegenheitsverletzung überhaupt begangen werden könne, der Eintritt eines realen Versicherungsfalles. Wenn der Beklagte an dem Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Reinhard O***** beschädigt wurde, gar nicht beteiligt gewesen sei, habe er auch keine Obliegenheitsverletzung begehen können. Es werde daher erforderlich sein, die vom Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen, um zu klären, ob er tatsächlich den PKW des Reinhard O***** beschädigt hat oder nicht. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, "ob Voraussetzung für eine Obliegenheitsverletzung ein realer Versicherungsfall sei", keine Judikatur bestehe.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten abzuweisen.

Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO iVm § 519 Abs 2 ZPO) nicht zulässig.

Das Erstgericht hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe auch dann, wenn er den PKW O*****s nicht beschädigt haben sollte, eine Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB zu verantworten. § 8 AKHB 1988 ist übertitelt mit "Obliegenheiten im Versicherungsfall". Daß die betreffende Obliegenheitsverletzung das Vorliegen eines Versicherungsfalles voraussetzt, ist demnach selbstverständlich. Darin kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht erblickt werden.

Im Rekurs werden aber andere erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt: Der Rekurswerber stützt sein Begehren, das Klagebegehren ohne weiteres sofort abzuweisen, im wesentlichen allein darauf, daß die klagende Partei den Klagsanspruch lediglich auf Obliegenheitsverletzungen gestützt, nicht aber Leistungsfreiheit behauptet habe.

Es trifft zwar zu, daß die klagende Partei nicht ausdrücklich vorgebracht hat, aufgrund der behaupteten Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei zu sein. Sie hat sich aber im Zusammenhang mit der Behauptung der Obliegenheitsverletzungen schließlich auf die AKHB 1988, insb § 6 Abs 2 Z 2 und § 8 Abs 2 Z 2 berufen und diese Versicherungsbedingungen auch vorgelegt. Ihr Regreßbegehren kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin meint, aufgrund der dem Beklagten vorgeworfenen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei zu sein.

Soweit der Beklagte im Rekurs seine Ansicht wiederholt, die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 habe auf die Leistungspflicht der Klägerin keinen Einfluß gehabt, da der Sachverhalt allein durch die Schadensmeldung ausreichend aufgeklärt worden sei, genügt es, ihn darauf hinzuweisen, daß nach hM durch die Verweigerung des Alkotests die Aufklärungspflicht nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB verletzt wird (vgl SZ 46/104; Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 65 [74, 76]).

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes sohin nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war der Rekurs zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

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