OGH 14Os46/99

14Os46/99Tribunale superiore8 giu 1999

Testo completo

OGH 14Os46/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. September 1998, GZ 1a Vr 860/96-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Martin Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Absatz 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Juli (vgl US 14 ff), August und September 1994 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Peter F***** und James T***** H***** O***** mit dem Vorsatz, sich und die Mittäter durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verantwortliche der im folgenden angeführten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Zahlungen veranlaßt, indem er sie - während Peter F***** und James T***** H***** O***** als Vizepräsident bzw Präsident der F***** Bank (F*****) teilweise unter Einschaltung von Vermittlern die Beschaffung hoher Kredite im Falle des Ankaufs vorgeblich werthältiger "Certificates of Deposit", die als Besicherung der zu gewährenden Kredite dienen sollten, wahrheitswidrig zusagten - dadurch, daß er "seine Autorität als Rechtsanwalt und das Image als dementsprechend zuverlässiger Treuhänder zur Verfügung stellte" (US 21) und "den Irrtum der Getäuschten aktiv bestärkte" (US 27), ferner als rechtsanwaltlicher beidseitiger Treuhänder von den Getäuschten Beträge auf sein Treuhandkonto bei der B***** AG in Wien, Konto Nr.602526808, überweisen ließ und an die F***** weiterleitete, wodurch die von den Getäuschten vertretenen Firmen in der Höhe der jeweils 500.000 S übersteigenden Zahlungen geschädigt wurden, und zwar

II. Leopold K***** als Verantwortlichen der Leopold K***** GmbH zur Zahlung von 380.000 US $, wobei er wahrheitswidrig behauptete, daß er unter Verwendung der gegen Zahlung von 378.000 US $ von der F***** gestellten Sicherheiten bzw Garantien einen Projekt-Kredit zur Projektfinanzierung aufnehmen werde, und es sich bei der genannten Bank um eine jener "Top-50-Banken" der Welt handle, die ermächtigt sei, "Certificates of Deposit" auszustellen und er dies überprüft sowie derartige Geschäfte bereits erfolgreich durchgeführt habe;

II. Verantwortliche nachgenannter Unternehmen, wobei er diese im Irrtum bezüglich der Erlangung von Krediten und der Werthältigkeit der "Certificates of Deposit" beließ bzw sie im Irrtum (auch) dadurch bestärkte, daß er Verträge über die Aufteilung der Kreditsummen und deren Rückzahlung verfaßte, und zwar

1. Verantwortliche der S***** Handelsgesellschaft zur Zahlung von 120.000 US $ für die S***** GmbH;

2. Verantwortliche der T***** Ltd. zur Zahlung von 197.322,83 US $.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5a, "9", 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft das nichts Nachteiliges enthaltende Führungszeugnis des Peter F***** keinen entscheidenden Umstand, weil das Schöffengericht den Betrugsvorsatz (in Form des dolus eventualis) daraus ableitete, daß der Angeklagte als Verteidiger des Peter F***** bereits 1993 Kenntnis von den im wesentlichen gleichartigen betrügerischen Aktivitäten des Genannten erlangt hatte, die Gegenstand eines Strafverfahrens waren (US 20).

Bei dem von ihm (mit dolus enventualis) mitgetragenen Betrugskonzept ist die - im übrigen mit dem Hinweis auf ein im März 1994 in seiner Kanzlei eingegangenes Fax des Peter F***** mängelfrei begründete (US 10) - Tatsache, daß Dr. Martin Z***** nicht nur für die Geschädigten, sondern auch für den genannten Haupttäter als Treuhänder agierte, nicht entscheidend.

Die vom Beschwerdeführer kritisierte Konstatierung, wonach die Geschädigten "auf konventionelle Weise" keine Kredite mehr erhalten hätten, und die von ihm vermißte - im Urteil ohnedies enthaltene - Annahme, daß er nur einen Teil der betrügerisch herausgelockten Beträge als Honorar für sich behielt, betreffen ebenso keine entscheidende Tatsache wie die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die zugesagten Bankpapiere "prime bank collaterals" oder "accaptable bank collaterals" genannt wurden.

Das Erstgericht hat nicht festgestellt, daß sich Peter F***** in Deutschland aufhielt, als ihm Dr. Martin Z***** wegen der drohenden Verhaftung riet, nicht in das genannte Land einzureisen, sodaß von einem inneren Widerspruch schon deshalb nicht die Rede sein kann.

Mit den Behauptungen, dem Angeklagten wäre die Unterlassung der Bonitätsprüfung hinsichtlich der F***** angelastet worden bzw das Zustandekommen der Grundgeschäfte wäre bereits vor dem Unterzeichnen der Treuhandverträge festgestanden (obwohl nach den Feststellungen die Zwischenschaltung eines Rechtsanwalts als Treuhänder von den Kreditsuchenden ausbedungen war - US 13, 23), weicht die Beschwerde abermals prozeßordnungswidrig von den Urteilsgründen ab.

Warum die persönliche Anwesenheit des Peter F***** in Österreich Voraussetzung für seine kriminellen Aktivitäten hierzulande gewesen sein sollte, wäre in der Beschwerde ebenso deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) darzulegen gewesen wie die Gründe, weshalb in Abwesenheit des Angeklagten in seiner Kanzlei abgeschlossene Zusatzvereinbarungen - die im übrigen bloß einen nach Abschluß der Treuhandverträge ausgeführten Teil der Täuschungsaktivitäten dastellen und damit keine entscheidende Tatsache betreffen - nicht vom Angeklagten oder zumindest mit seinem Wissen und Willen entworfen sein sollten.

Mit den Einwänden, den schon ab August 1993 einsetzenden Warnungen vor der F***** komme "keinerlei Relevanz" zu, weil der Angeklagte davon nichts gewußt habe, die (wertlosen) "Certificates of Deposit" hätten mit den (zugesagten) Kreditverträgen nichts zu tun, er habe ferner anläßlich der Vertretung des Peter F***** in dessen Strafverfahren den umfangreichen Akt nicht studiert und erst nach Abschluß der in Rede stehenden Treuhandverträge erfahren, daß der Genannte an der F***** maßgeblich beteiligt war, ferner daß er mit Beginn der "Schwierigkeiten" keine derartigen Treuhandschaften mehr übernahm, bekämpft der Angeklagte bloß die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Mit der bloßen Beteuerung der Unrichtigkeit der Annahmen, daß der Angeklagte im Jahr 1993 800.000 S brutto und pro Treuhandschaft 9.600 US $ verdiente, mit seinen Mieten im Rückstand war und seinen Kontorahmen von 700.000 S voll ausgeschöpft hatte, wird von vornherein kein formeller Begründungsmangel dargetan.

Die (im Rahmen der Tatsachenrüge als unzureichend begründet gerügte) Feststellung, wonach "alle Geschädigten davon ausgingen, über die F***** die entsprechend günstigen Kredite vermittelt zu bekommen", konnte das Schöffengericht mängelfrei aus den Aussagen der Vertreter der geschädigten juistischen Personen ableiten.

Daß der Zeuge Peter S***** die von Leopold K***** berichtete (S 331 ff/III) und von Dr. Gunter P***** bestätigte (S 201 und 320/III) Äußerung des Angeklagten über die Bonität der F***** und seine vorgeblich positive Erfahrung mit derlei Geschäften nicht wahrgenommen haben will, mußte bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Nach Prüfung der Akten anhand des (weiteren) Beschwerdevorbringens (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:

Bei der Behauptung eines Feststellungsmangels zum Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz ignoriert der Beschwerdeführer sämtliche Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 21).

Mit dem Einwand, bei einem unechten Unterlassungsdelikt wären Feststellungen über "die tatsächliche Möglichkeit zur Erfolgsabwendung" zu treffen gewesen, vernachlässigt er die Konstatierungen, wonach er den Irrtum der Getäuschten "aktiv bestärkte" (US 27), indem er "seine Autorität als Rechtsanwalt und das Image als dementsprechend zuverlässiger Treuhänder zur Verfügung stellte, wodurch es Peter F***** und James T***** H***** O***** als Verantwortlichen der F***** erst möglich wurde, tatsächlich in den Genuß des herausgelockten Geldes zu kommen" (US 21) und somit schon durch den Abschluß der Treuhandverträge entscheidende Täuschungsaktivitäten setzte.

Soweit der Angeklagte aus dem Punkt 10 der Treuhandverträge (Ausschluß seiner Haftung für das Grundgeschäft) für ihn günstigere Schlußfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite abzuleiten trachtet, bekämpft er neuerlich bloß die mängelfreie Beweiswürdigung auf unzulässige Weise.

Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10, sachlich jedoch Z 5), wonach sich "aus der Beweiswürdigung nicht erschließen lässt, woraus das Erstgericht die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ableitet", haben die Tatrichter ihre diesbezüglichen Argumente auf US 21 dargelegt; andere die in Rede stehende Absicht betreffende formelle Begründungsmängel wurden nicht geltend gemacht und waren von Amts wegen nicht wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO).

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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