OGH 10ObS108/99a

10ObS108/99aTribunale superiore1 giu 1999

Testo completo

OGH 10ObS108/99a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 1999, GZ 12 Rs 10/99y-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 1998, GZ 20 Cgs 248/96k-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur folgendes entgegenzuhalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Fragen, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, ob den Sachverständigen bei Erstattung dieser Gutachten die notwendigen Hilfsbefunde zur Verfügung standen bzw ob die Gutachten wegen Fehlens solcher Hilfsbefunde ergänzungsbedürftig sind, sind Fragen der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, daß es diese Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, sodaß insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Verfahren in Sozialrechtssachen nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, daß die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Salzburg unterblieben sei, rügt er einen Feststellungsmangel. Er erachtet sich dadurch beschwert, daß Tatsachenfeststellungen darüber, daß er nicht in der Lage sei, in einem möglichen Verweisungsberuf jemals Fuß zu fassen, daß es keine freien Arbeitsstellen für ihn gebe und er aufgrund der bekannten Belastungs- und Beschwerdesituation unvermittelbar sei, unterblieben seien.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Judikatur ist es für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül noch zumutbaren Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92; 6/56 mwN ua). Die Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde zur Frage der Anforderungen eines Verweisungsberufes war ebenfalls nicht erforderlich, weil die Anforderungen in den vom Erstgericht genannten, für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen offenkundig sind (vgl SSV-NF 8/20; 5/96 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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