OGH 10ObS79/99m

10ObS79/99mTribunale superiore1 giu 1999

Testo completo

OGH 10ObS79/99m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paula N*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1998, GZ 8 Rs 327/98m-94, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. März 1998, GZ 18 Cgs 231/93d-91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Soweit das Berufungsgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Frage der Schwindelanfälle der Klägerin nicht für erforderlich hielt, betrifft die Frage, ob noch Beweise aufzunehmen sind, die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12). Die in der Berufung nicht gerügte unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin kann im Rahmen der Mängelrüge im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Invalidität der Klägerin zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf das Leistungskalkül und nicht auf die einzelnen Leiden beurteilt. Es hat daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin alle Einschränkungen und nicht nur den Gehörschaden der Klägerin berücksichtigt.

Die Revisionswerberin verweist zu Unrecht auf eine angebliche Divergenz der erstgerichtlichen Feststellung, daß "chronische Kopfschmerzen, allerdings unter einer Intensität, die einen Durchschnittsmenschen an einer regelmäßigen Arbeit hindern würden, glaubwürdig" sind, zum Gutachten des Sachverständigen für Neurologie, "daß die Schmerzen nicht so intensiv sind, daß ein durchschnittlich schmerztoleranter Mensch deswegen an einer regelmäßigen Arbeit gehindert würde". Daß die Kopftschmerzen "unter" einer bestimmten Intensität liegen, ist im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen dahin zu verstehen, daß die Kopfschmerzen nicht ein Ausmaß erreichen, das eine geregelte Tätigkeit hindert. Damit steht die Feststellung aber mit dem Gutachten im Einklang. Demgemäß ist aber die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin bei Behandlung der die Kopfschmerzen verursachenden "Medikamentensucht" sowie die Dauer dieser Behandlung nicht erheblich, weil in keinem Fall die Arbeitsfähigkeit in unzumutbarem Ausmaß behindert ist. Es geht hier auch nicht um die Frage einer vorübergehenden Invaliditätspension (SSV-NF 3/99), weil die Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit bedingen. Ob Schmerzen subjektiv empfunden werden, ob sie objektivierbar sind, spielt hier keine Rolle, weil feststeht, was auch von der Revisionswerberin zu beachten ist, daß die Kopfschmerzen sie nicht unzumutbar in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Soweit die Revisionswerberin von Kopfschmerzen ausgeht, die sie vom Arbeitsmarkt ausschließen, finden ihre Ausführungen keine Deckung in den Feststellungen.

Der Gehörschaden kann nur in dem im Kalkül zum Ausdruck gelangenden Ausmaß, nämlich daß Arbeiten ausgeschlossen sind, für die ein Hörvermögen auf eine Entfernung von über 20 cm mit Umgangssprachlautstärke nicht ausreicht, Berücksichtigung finden. Daher bewirkt auch die von der Klägerin durch diese Einschränkung zu tragende physische Belastung keine weitere Einschränkung des Leistungskalküls.

Das Erstgericht stellte fest, daß wiederkehrende Schwindelzustände medizinisch nicht nachvollziehbar seien. Soweit die Revisionswerberin diese negative Feststellung in Zweifel zieht, macht sie nicht eine Rechtsrüge, sondern unzulässigerweise unrichtige Beweiswürdigung geltend.

Da im Bereiche der leichten Frauenarbeiten nicht nur Reinigungs- und Kontrollarbeiten oder der Beruf der Wäschelegerin anzuführen sind, sondern auch leichte Verpackungsarbeiten in Mittelbetrieben fast aller Branchen anfallen oder auch die Abwäscherin und Abräumerin, deren kalkülskonforme Anforderungen offenkundig sind, in Frage kommen, zumal sich diese Berufe unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, ist es, selbst wenn man Reinigungsarbeiten wegen allfälliger exponierten Tätigkeiten auszuklammern hätte, nicht entscheidend, ob Kontrollarbeiten auch im Fabriksmilieu erfolgen können oder ob nach der Wäschelegerin eine Arbeitsmarktnachfrage besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2 b ASGG.

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