OGH 3Ob143/99x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Adele K*****, vertreten durch Thum Weinreich Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen den Beklagten Hubert K*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Ehescheidung (Revisionsinteresse: Unterhalt - Streitwert 198.000 S), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 27. November 1998, GZ 10 R 284/98m-27, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 5. August 1998, GZ 1 C 25/98v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin verband mit ihrer auf § 49 EheG gegründeten Scheidungsklage sowohl ein Unterhaltsklagebegehren als auch ein Unterhaltssicherungsbegehren jeweils auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 5.500 S. Der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes vom 20. 5. 1998 (ON 13) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu Beginn der Streitverhandlung vom 30. 6. 1998 schränkte die Klägerin das Klagebegehren um das Unterhaltsbegehren ein, dies "im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung sowie den Umstand, daß derzeit die Landwirtschaft (wohl gemeint: von der Klägerin) noch weiter betrieben werde". Der Vertreter des Beklagten erklärte daraufhin, "daß die Einschränkung um das Unterhaltsbegehren eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht sei", mit welcher er nicht einverstanden sei. Dazu erklärte der Vertreter der Klägerin, "daß unter Berücksichtigung der Umstandsklausel unter den derzeitigen Umständen ein Unterhaltsbegehren nicht erhoben werde". Daraufhin wurde zur Scheidung weiterverhandelt (Protokoll ON 17, AS 163).
Das Erstgericht schied mit Urteil vom 5. 8. 1998 (ON 19) die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten und sprach über das Unterhaltsbegehren nicht ab, sondern legte im Rahmen seiner Ausführungen zur auf § 43 ZPO gegründeten Kostenentscheidung dar, daß eine "Einschränkung um das Unterhaltsbegehren" keine Klagsänderung oder Klagsrücknahme im Sinne der geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten(-vertreters) sei, sondern nach ständiger Rechtsprechung ohne Zustimmung des Gegners zulässig und vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen gewesen sei.
Mit seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil bekämpfte der Beklagte sowohl den Scheidungsausspruch, als auch - mit einer Mängelrüge - das Unterbleiben eines klagsabweisenden Abspruches über das Unterhaltsbegehren. Die Klägerin brachte dazu in der Berufungsbeantwortung vor, "die Erklärung des Klagevertreters, wonach unter Berücksichtigung der Umstandsklausel unter den derzeitigen Umständen ein Unterhaltsbegehren nicht erhoben werde, sei unter Anspruchsverzicht erfolgt" (ON 21, AS 351).
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klagseinschränkung nicht als teilweise Klagsrückziehung zu werten sei und der Zustimmung des Gegners bedürfe, auch wenn nicht ausdrücklich auf den von der Einschränkung betroffenen Teil des Anspruches verzichtet worden sei. Zutreffend habe das Erstgericht nur mehr über das eingeschränkte Klagebegehren (das Scheidungsbegehren) abgesprochen.
Das Berufungsgericht änderte jedoch in Stattgebung eines auf § 508 ZPO gegründeten Antrags des Beklagten seinen Zulassungsausspruch mit Beschluß vom 6. 4. 1999 (ON 30) dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die "Rückziehung" eines von zwei in einer Klage erhobenen selbständigen Begehren als Klagsrückziehung oder als Klagseinschränkung zu werten sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete Revision des Beklagten, mit der dieses Urteil bekämpft wird, soweit damit der das Unterbleiben der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren betreffenden Mängelrüge des Beklagten nicht Folge gegeben wurde, ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (2 Ob 217/98w; 3 Ob 4/99f ua) - Ausspruch der Vorinstanz nicht zulässig:
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die ihr Unterhaltsklagebegehren betreffende Prozeßerklärung der Klägerin vom 30. 6. 1998 als Klagseinschränkung (des gemeinsamen Scheidungs- und Unterhaltsklagebegehrens um das Unterhaltsklagebegehren) oder als Klagsrückziehung (des mit der Scheidungsklage gemeinsam erhobenen Unterhaltsklagebegehrens) zu beurteilen ist, weil ein bereits in der Berufung dem Erstgericht vorgeworfener, vom Berufungsgericht jedoch verneinter Verfahrensmangel (Nichterledigung der Sachanträge zum Unterhaltsbegehren zum Nachteil des Beklagten) nach ständiger Rechtsprechung (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503) nicht mehr in der Revision gerügt werden kann.
Aus diesen Erwägungen ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO, zumal die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.