OGH 6Ob100/99w

6Ob100/99wTribunale superiore20 mag 1999

Testo completo

OGH 6Ob100/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Eva Judith A*****, geboren am ***** vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton-Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte und widerklagende Partei Univ.-Prof. Dr. Grigorios A*****, geboren am ***** vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 5. März 1999, GZ 2 R 533/98m-97, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ausgehend von einer vom Erstgericht implicit getroffenen Negativfeststellung zum konkreten Zerrüttungszeitpunkt, daß nämlich die objektive Zerrüttung der Ehe nur "mit 1993/1994 bestimmt werden" könne, ist der Fall spruchreif und nach den Regeln zur Beweislast zu lösen. Die Parteien haben jeweils dem anderen Ehegatten Verfehlungen nachgewiesen und jeweils den sie nach der grundsätzlichen Beweislastregel, daß Parteien den für sie günstigen Sachverhalt zu beweisen haben (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266 mN aus der Rechtsprechung) treffenden Entlastungsbeweis nicht erbracht, daß die eigene Eheverfehlung erst nach Eintritt der objektiven Zerrüttung der Ehe gesetzt worden sei. Zur Gewichtung der Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht zeigt die Revision aber keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung auf. Die Revision listet nur einseitig sämtliche Eheverfehlungen des Mannes unabhängig vom Zerrüttungszeitpunkt auf und vernachlässigt die festgestellten Eheverfehlungen der Frau, ohne auf die wesentliche Frage der Beweislast einzugehen.

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