Testo completo
OGH 4Ob126/99d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Beck Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Maria S*****, 2. Grete P*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 5,000.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 1 R 190/98p-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Stadtgemeinde N***** übernahm gegenüber der Klägerin als Betreiberin des Seerestaurants die Verpflichtung, im Bereich dieser Anlage weder einem Dritten eine gleichartige Gewerbeausübung zu gestatten noch selbst ein derartiges Unternehmen zu betreiben oder sich daran zu beteiligen, noch auch Dritten Grundflächen zur Errichtung eines gleichartigen Versorgungsbetriebes zu überlassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten aus guten Gründen die Ansicht vertreten durften, zum Betrieb eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Verkaufskiosk berechtigt zu sein, hält sich im Rahmen der Auslegungsgrundsätze und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil schon der frühere Betreiber des Kiosk (unbeanstandet) gleichartige Waren wie die Beklagten vertrieben hat und den Beklagten das Recht eingeräumt wurde, eine Imbißstube in gleichem Rahmen wie ihr Rechtsvorgänger betreiben zu dürfen.
Auf die Frage, ob die Beklagten verpflichtet gewesen wären, den konkreten Umfang des der Klägerin eingeräumten Versorgungsmonopoles zu erfragen, kommt es damit nicht mehr an.