OGH 10ObS76/99w

10ObS76/99wTribunale superiore4 mag 1999

Testo completo

OGH 10ObS76/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Yakup Ö*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1998, GZ 8 Rs 279/98b-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. März 1998, GZ 25 Cgs 146/97m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger führt dazu aus, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten sich mit seinen Angaben über den Unfallhergang und über seine auf die Unfallfolgen zurückzuführenden Schmerzen auseinandergesetzt; sie hätten auch einen Arztbrief der Universitätsklinik für Orthopädie nicht berücksichtigt, weshalb die gerichtlichen Sachverständigen von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Die Feststellung, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers weniger als 10 vH betrage, werde nicht durch die Feststellungen gestützt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Vorinstanzen eine MdE von mindestens 20 vH annehmen müssen.

Mit diesen Ausführungen bekämpft der Revisionswerber nicht die rechtliche Beurteilung der Tatsacheninstanzen, sondern deren Bweiswürdigung und die daraus getroffenen Feststellungen. Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, und der weiteren Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (SSV-NF 1/64, 3/19 uva). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz. Ob also etwa außer dem vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie etwa die Frage, ob behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden hätten müssen; dies alles kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können). Warum ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt wäre (SSV-NF 6/44, 7/52 uva), wird in der Revision nicht ausgeführt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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