OGH 10ObS32/99z

10ObS32/99zTribunale superiore4 mag 1999

Testo completo

OGH 10ObS32/99z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Klaus B*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1998, GZ 25 Rs 126/98k-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juli 1998, GZ 48 Cgs 211/96g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Ausführungen des Revisionswerbers unter dem ausschließlich geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 3 ZPO beschränken sich auf die Behauptung, die vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten wären wegen Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit zu ergänzen und überdies weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Dabei handelt es sich um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043320). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Der Revision muß ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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