OGH 3Ob128/99s

3Ob128/99sTribunale superiore28 apr 1999

Testo completo

OGH 3Ob128/99s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Paul W*****, geboren , infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Robert W, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 44 R 45/99i-187, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 23. Dezember 1998, GZ 4 P 513/97z-183, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Mj. den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag von zuletzt 6.600 S ab 1. 7. 1998 bis auf weiteres auf 7.400 S. Das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren von monatlich 800 S (auf insgesamt monatlich 8.200 S) sowie das vom Vater gestellte Herabsetzungsbegehren ab 1. 7. 1998 auf monatlich 5.000 S wies es ab.

Nur der Vater erhob dagegen Rekurs mit dem Antrag, das Erhöhungsbegehren abzuweisen und seinem Herabsetzungsantrag stattzugeben.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er seine Rekursanträge wiederholt, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (siehe die zahlreichen Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0109505):

Nach § 14 Abs 3 AußStrG (idF WGN 1997) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG).

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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