OGH 11Os38/99

11Os38/99Tribunale superiore27 apr 1999

Testo completo

OGH 11Os38/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Filipp Michael S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 1998, GZ 4 c Vr 2121/98-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Filipp Michael S***** des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens nach § 58 Abs 1 WehrG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant)

zu I/ am 2. März 1998 unmündige Personen, nämlich den am 29. Jänner 1987 geborenen Rudolf N***** und den am 28. Februar 1991 geborenen Markus N***** auf andere Weise als durch Beischlaf, nämlich durch Betasten der Geschlechtsteile der genannten Knaben zur Unzucht mißbraucht.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Behauptung zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund, wonach die Feststellung, der Beschwerdeführer sei der Täter gewesen, "unvollständig und folglich widersprüchlich" sei, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat vielmehr die konstatierte Täterschaft des Angeklagten mit hinreichender und mängelfreier Begründung auf die Angaben des Rudolf N***** im Zusammenhalt mit dem Handyanruf unmittelbar vor der Tat gestützt (US 12-15) und dabei auch erörtert, daß dieser Zeuge den Beschwerdeführer bei der Wahlkonfrontation vor der Polizei "ziemlich sicher" und später vor dem Untersuchungsrichter sowie in der Hauptverhandlung eindeutig wiedererkannt hatte. Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht dargetan.

Soweit der Nichtigkeitswerber die Abweisung des Beweisantrages auf Durchführung einer "Biofeedbackmessung" als wesentlichen Verfahrensmangel (inhaltlich Z 4) rügt, ist er auf die zutreffende Begründung des Zwischenerkenntnisses des Schöffensenates zu verweisen (S 477/I), weshalb auch eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht eingetreten ist.

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 3), in welcher der Beschwerdeführer lediglich die Tatsache kritisiert, daß das Erstgericht nur die "Gesetzesüberschrift" zitiert, aber "nicht numerisch anführt, auf welche der beiden Fälle des § 207 Abs 1 StGB es seinen Schuldspruch (zu I) gründet", wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Denn zum einen wurde die Tat im Urteilstenor ausreichend (wenngleich unter Verwendung der alten Fassung des Gesetzestextes) individualisiert (was die Beschwerde übergeht); davon abgesehen sind zum anderen alle Fälle des Absatz 1 des § 207 StGB rechtlich gleichwertig und mit demselben Strafsatz zu ahnden. Die Behauptung unterschiedlich hoher Sozialschädlichkeit der unter diesen Tatbestand zu subsumierenden Tathandlungen ist jedoch für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ohne Belang.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuwiesen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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