OGH 13Os53/99 (13Os54/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivota M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slobodan R***** sowie die Berufungen des Angeklagten Vlada S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 1. Dezember 1998, GZ 9 Vr 446/98-265, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 494a Abs 4 StPO) bezüglich des Angeklagten Milan P***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Slobodan R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Slobodan R***** des Verbrechens des teils vollendeten (A I 1 a-r, 2 a-f, 5 a und b, 9), teils versuchten (A II 1 a-g, 2) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien von April bis Juni 1998 in über 30 Angriffen im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit anderen, mit selbem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Autoeinbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den im Urteil genannten Personen fremde bewegliche Sachen (großteils Autoradios, Handys, Zigaretten, CDs und verschiedene andere Gebrauchsgegenstände) in insgesamt 25.000 S übersteigendem Wert durch Einbruch in Transportmittel weggenommen hat, wobei es in acht Fällen beim Versuch geblieben ist.
Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet, erweist sich als nicht zielführend.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht hinsichtlich der bekämpften Diebstahlsqualifikation, mit den Verfahrensergebnissen, so auch mit der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten (HV-Protokoll S 369, 381/VII), auseinandergesetzt und diese ausreichend berücksichtigt (US 24). Dabei waren die Tatrichter (auch im Hinblick auf das letztlich in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten im Sinn der gleichlautenden Anklage S 383/VII) nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen könnten. Es genügt nämlich im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig und zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Im übrigen steht der Umstand, daß der Angeklagte auch aus Langeweile oder Gründen der Einbindung in den Freundeskreis gehandelt hat, nicht im Widerspruch zu der gewerbsmäßiger Tatbegehung zugrundeliegenden Absicht. Insgesamt wird mit den Beschwerdeeinwänden nur unzulässig unter Hinweis auf vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Teile der Verantwortung des Angeklagten (US 24) die Überzeugungskraft einzelner beweiswürdigender Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt mit der Argumentation, daß "eine Faktenmehrheit, auch wenn sie ein Vermögensdelikt darstellt, nicht ein tatbildmäßiges Verhalten nach der Gewerbsmäßigkeit nach sich zieht", die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht nur auf die Faktenvielzahl, sondern auch auf die schlechte Einkommenssituation der Angeklagten und vor allem auf den Umstand gestützt haben, daß besonders wertvolle technische Geräte von den Angeklagten gesucht wurden, um diese auf dem Schwarzmarkt verkaufen zu können (US 24), und verfehlt insoweit ihre Ausrichtung am Gesetz. Die Behauptung, der Angeklagte habe die gewerbsmäßig handelnden Mittäter, welche die Diebsbeute für sich verwertet haben, nur unterstützt und die Tat lediglich aus Nervenkitzel und Langeweile begangen, ist ebenso wie der Einwand, er habe keinen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz gehabt, urteilsfremd und bekämpft damit nicht den gegenständlichen Schuldspruch, sondern versucht, teils auch unter dem Prätext von Feststellungsmängeln, anstelle der im Urteil getroffenen für ihn genehmere Konstatierungen zu erwirken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.
Über die Berufungen und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).