OGH 14Os50/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Feber 1999, GZ 13 Vr 985/98-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Roland H***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er die Carmen Hi***** Anfang August 1998 in V***** durch die Äußerung: "Ich bringe Dich und die anderen um", und am 30. August 1998 in S*****-Paura durch die fernmündliche Äußerung, er werde ihren Freund "abstechen", (mit einer Körperverletzung) gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die (nominell nur) aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Indem die Rechtsrüge eingangs betont, gefährliche Drohung werde "dadurch verwirklicht, daß jemand einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen" und solcherart die Bedeutung der Erreichung dieses Ziels (zu Recht) selbst als unwesentlich erkennt, wird nicht deutlich, woraus sie das Erfordernis von Feststellungen darüber ableitet, "wie nachhaltig Hi***** in einen peinvollen Seelenzustand versetzt wurde" und wie sich der "Seelenzustand der Zeugin Hi***** dargestellt hat".
Daß die konstatierte Zielrichtung der Drohung "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" sei, wird - der Sache nach aus Z 5 - nur substratlos behauptet, deren Ernstlichkeit unter dem Schlagwort "milieubedingte Unmutsäußerung" unschlüssig mit dem (überdies der Lebenserfahrung zuwiderlaufenden) Vorbringen negiert, bei Drohungen mit "Umbringen" oder "Abstechen" handle es sich stets um Todesdrohungen. Warum nicht auch "in aller Öffentlichkeit" ernsthaft gedroht werden könne, macht die Beschwerde nicht deutlich.
Die abschließende Kritik, wonach die Annahme einer gefährlichen Drohung "schon begrifflich" nur in Betracht komme, wenn das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst gerichtet ist, trifft nicht das Urteil, vielmehr - unzulässig - das Gesetz (vgl § 74 Z 5 StGB).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.