OGH 13Os42/99

13Os42/99Tribunale superiore7 apr 1999

Testo completo

OGH 13Os42/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13. Oktober 1998, GZ 21 Vr 8/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert W***** des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 12. Oktober 1997 in G***** außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an der am 12. Oktober 1989 geborenen unmündigen Sarah Maria K***** vorgenommen, indem er mit kraftvoller Fingerwirkung deren After-Genitalregion auseinanderzog, sie am After und an der Scheide betastete und einen Finger zumindest teilweise in ihren After und ihre Scheide einführte.

Die nominell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene, inhaltlich aber als Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5a) aufzufassende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine Ausrichtung am Gesetz. Denn die Kritik, das Urteil hätte sich "mehr" mit einer Erklärung Dris H***** zum Alter der Verletzungen des Opfers "auseinandersetzen müssen", attestiert diesem insoweit ohnehin eine Erörterung der genannten Erklärung und damit insoweit Vollständigkeit (Z 5). Zudem verlangt § 270 Abs 2 Z 5 StPO eine "gedrängte Darstellung" der Urteilsgründe und nicht "mehr". Die Behauptung, die (nicht beantragte) Ladung der das Tatopfer behandelnden Ärztin Dr. H***** wäre ebenso unumgänglich gewesen wie eine Auseinandersetzung mit deren Erklärung gegenüber den erhebenden Beamten über das Alter der von ihr konstatierten Verletzungen am Opfer, übergeht das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die von Dr. H***** nicht berücksichtigte im Beweisverfahren jedoch hervorgekommene mangelhafte Hygiene bei der Wundheilung (vgl S 433-435).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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