Testo completo
OGH 13Os39/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kenneth M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Feber 1999, GZ 33 Vr 1743/98-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Jänner 1999, GZ 33 Vr 1743/98-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach § 285a Z 1 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, weil dieser unmittelbar nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger darauf verzichtet hat.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil eine nach außen hin nicht zum Ausdruck kommende Motivation prozessualer Erklärungen die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts ebensowenig hindert wie eine angeblich irrige Vorstellung über dessen Widerrufbarkeit (Mayerhofer StPO4 § 285a ENr 29 ff).