OGH 13Os13/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. November 1998, GZ 15 Vr 1426/97-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Werner P***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Juni 1997 in Radenthein Margarethe K*****, indem er sie gewaltsam zu Boden zog, sich auf sie legte und ihre Beine auseinanderzuspreizen begann, ihr das Hosenkleid sowie die Strumpfhose zerriß und sie unter der Aufforderung, ihn "a bißl pudern" zu lassen, weiterhin am Boden liegend umklammert hielt und vollständig zu entkleiden versuchte, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte - der seinerseits einen zur Tatzeit geplanten Geschlechtsverkehr mit K***** und dessen Nichtverwirklichung zufolge der Aggressivität der Genannten einräumte (US 8) - mit einer auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dem Eingehen in die Verfahrensrüge (Z 4) ist voranzustellen, daß die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe unabdingbar voraussetzt, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebendes - Tatsachen beziehen. Einem Abstellen auf bloß unwesentliche Tatumstände kann von vornherein kein Erfolg beschieden sein.
Die Beschwerde (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der Anträge auf "Durchführung eines Ortsaugenscheines und neuerlich die Einvernahme der Margarethe K***** und der Gertrude P***** zum Beweis dafür, daß die Ohrringe von K***** selbst auf der Theke abgelegt worden sind und die Lage der von Frau P***** gefundenen Hemdknöpfe auf eine Anwesenheit der Frau K***** und des Angeklagten im Lokal selbst vor der Theke schließen lassen sowie die Einvernahme der Zeugin Elfriede Z***** zum Beweis dafür, daß Frau Margarethe K***** schon vor dem 9. 6. 1997 sich wiederholt bei verschiedenen Männern in verschiedenen Lokalen betrunken auf den Schoß gesetzt hat und diese durch ihr Gehabe veranlassen wollte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben oder doch Liebesbeziehungen aufzunehmen, sowie die Untersuchung des Beschuldigten und seiner Schamhaare und Vergleich seiner Schamhaare mit jenen des DNA-Materials des gerichtsmedizinischen Gutachters zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte als Leger der Spuren nicht in Frage kommt und daher der Schluß zulässig ist, daß ein Dritter mit K***** schon vor dem inkriminierten Vorfall Geschlechtsverkehr hatte" (S 251).
Zur Beantwortung der Frage, wo genau sich der Angeklagte und sein späteres Tatopfer vor und bei der Tat (zwischen 03.00 und 04.00 Uhr) im oder vor dem Lokal der Gattin des Angeklagten befunden haben, kann mangels fixer Anhaltspunkte durch einen Lokalaugenschein nicht geklärt werden (US 20) und betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie sonst ein allfälliges Umwerben anderer Männer durch Margarethe K*****, was übrigens das Erstgericht durchaus für möglich hielt (US 3, 21). Steht dies doch nicht der Annahme entgegen, daß sie sich freiwillig auf einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht eingelassen hat.
Zur vermißten Einvernahme der Zeugin Z***** auch über die Suche der Zeugin K***** nach ihrer Handtasche gilt außer dem bereits oben Dargelegten weiters, daß diese weitere Argumentation erst in der Rechtsmittelausführung erfolgte, demgemäß prozessual verspätet und somit unbeachtlich ist.
Ins Leere geht auch das Begehren auf eine Untersuchung der Schamhaare des Angeklagten zum Beweis dafür, daß er nicht Leger der im Gutachten ON 13 genannten Haare sei: Das angestrebte Negativergebnis steht dem inkriminierten Verhalten des Angeklagten nicht entgegen. Dies trifft auch für die abgelehnte Untersuchung der vom Angeklagten vorgelegten, nach seiner Behauptung dem Tatopfer gehörenden Unterhose zu. Der von der Beschwerde spekulativ behauptete Geschlechtsverkehr des Tatopfers mit einem anderen Mann vor der Begegnung mit dem Angeklagten (was von den Tatrichtern nicht ausgeschlossen wurde: US 21) steht ebenfalls dessen Tat nicht entgegen.
Soweit die Verfahrensrüge schließlich eine neuerliche Befragung der Zeugin K***** über ihre Verletzungen vermißt, mangelt es, weil eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung unterblieb, an der Beschwerdelegitimation. Darüber hinaus war der Angeklagte nie gehindert, die Zeugen P*****, Z***** und K***** bei ihrer Vernehmung das zu befragen, was er hernach bei der beantragten "neuerlichen Befragung" erfahren wollte.
Aus "§ 281 Abs 1 Z 4 und 9a StPO" rügt die Beschwerde die Nichtzulassung einer an den Ehemann des Tatopfers gerichteten Frage, ob die Zeugin K***** nach nächtlichen Ausflügen von geschlechtlichen Kontakten oder Liebesbeziehungen mit anderen Personen erzählt habe.
Die Frage wurde zu Recht mangels jeglicher Relevanz zum gegenständlichen Vorwurf nicht zugelassen; aus welchen Gründen hiedurch und durch die Nichtzulassung "diverser Fragen der Verteidigung" (welche, läßt die Beschwerde unerwähnt) die Klärung des subjektiven Tatbestandes, somit des inneren Vorhabens des Angeklagten vereitelt worden sein soll, ist nicht erkennbar.
Die Mängel- und die Tatsachenrüge zeigen weder formale Mängel der Begründung (Z 5) noch erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen (Z 5a) auf, sondern trachten im Kern bloß die logisch vertretbare und mängelfrei begründete Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten, wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.