OGH 14Os39/99

14Os39/99Tribunale superiore6 apr 1999

Testo completo

OGH 14Os39/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Raimund M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Dezember 1998, GZ 5 Vr 2.496/98-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Raimund M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefaßt) vom 28. bis 31. August 1998 in Feldbach und Riegersburg in sieben Einzelfällen durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andere Personen zur Gewährung von Kost und Quartier, Beförderung mit einem Taxi und Gewährung von Darlehen mit einem Gesamtschaden von ca 6.000 bis 7.000 S verleitet, wobei es teilweise beim Versuch blieb und er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte es im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung, ob ein und gegebenenfalls welcher Termin zur Zahlung der Quartierschulden vereinbart war. Abgesehen davon, daß die von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtete (US 14) Gastwirtin Maria G***** deponierte, es sei kein solcher genannt worden, sondern werde üblicherweise abgerechnet, wenn Gäste ausziehen (S 125, 260), liegt dem Angeklagten auch eine Täuschung über seine Zahlungswilligkeit zur Last, zu der das Vorbringen in der Mängelrüge ebensowenig austrägt, wie die einen Feststellungsmangel in bezug auf die Frage eines Zahlungstermines behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Insofern der Beschwerdeführer Feststellungen zum Erfordernis des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes vermißt, übergeht er die diesbezüglich expliziten Urteilsannahmen (US 6 f, 18).

Soweit er aber vermeint, daß eine "reine Anfrage", an ihn Geld zu verleihen, keinen Betrugsversuch darstelle, entfernt er sich abermals vom Urteilssachverhalt, demzufolge er Maria G***** zur Darlehensgewährung veranlassen wollte (US 10).

Mit dem Vorwurf einer verfehlten Begründung des Darlehens- und Beförderungsbetrugs zum Nachteil der Anneliese V***** wird keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des festgestellten Sachverhalts dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in bezug auf den dem Angeklagten unterstellten Schädigungsvorsatz bekämpft.

Das Vorbringen in der gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10), die aktenkundigen Umstände seien nicht geeignet, die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers zu begründen, stellt keine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes dar und bietet demgemäß auch keine Basis für die Würdigung des Sachverhaltes in Richtung mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB (Z 9 lit b).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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