OLG Wien 15R29/99s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1999
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.A***** P*****, Rechtsanwalt, , gegen die beklagte Partei Dr.M SCH*****, **********, wegen S 123.926,35 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, 6 Cg 11/97z-86, infolge Rückziehung des Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 123.926,35 samt 8,5% Zinsen vom 1.1.1989 bis 24.4.1990, 10,5% Zinsen vom 25.4.1990 bis 16.9.1991 und 11,5% Zinsen seit 17.9.1991 zu bezahlen, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 110.102,18 (darin S 440,-- Barauslagen und S 18.277,03 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, dass der Kläger den Beklagten in mehreren (gerichtlichen) Verfahren betreffend dessen Mietwohnung in 1010 Wien, Schottenbastei 4/9, anwaltlich vertreten hat. Das Kündigungsverfahren (47 C 229/84 des BG Innere Stadt Wien) wurde am 23.9.1986 rechtskräftig erledigt, im Räumungsverfahren (48 C 451/83 des BG Innere Stadt Wien) fand am 21.4.1987 die zwangsweise Räumung statt; ein danach noch ergangener Beschluss, mit dem die Kosten der betreibenden Partei bestimmt wurden, ist seit 3.11.1987 rechtskräftig. Im Verfahren MBA 1/8 Schli 1/87 trat am 29.7.1987 Ruhen des Verfahrens ein. Die gegen den Beklagten zu 47 C 79/85 des BG Innere Stadt Wien geführte Mietzinsklage wurde mit Entscheidung des OGH vom 29.9.1987 erledigt; die Entscheidung wurde dem Kläger als Rechtsvertreter des Beklagten jedoch erst am 7.10.1988 zugestellt. Bei einem über Initiative des Klägers geführten Gespräch am 30.12.1988 machte dieser gegenüber dem Beklagten und dessen Vater eine nicht näher aufgeschlüsselte Honorarforderung von rund S 150.000,-- geltend. Detaillierte und überprüfbare Honorarnoten kamen dem Beklagten (bzw dessen Rechtsvertreter) erst am 17.9.1992 zu. Sie belaufen sich insgesamt auf einen Betrag von S 153.393,76, wovon auf Grund der nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgten Klagseinschränkung (AS 365f) noch folgende Honorarforderungen erhoben werden:
Vertretung im Verfahren 47 C 229/84 S 20.268,16
Vertretung im Verfahren 48 C 451/82 S 12.620,76
Vertretung im Verfahren MBA 1/8
Schli 1/87 S 2.686,85
Vertretung im Verfahren 47 C 79/85 S 88.350,58
Summe S 123.926,35.
Mit seiner am 10.1.1992 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger ursprünglich S 152.724,50 samt Zinsen und schränkte sein Begehren in der Tagsatzung vom 24.9.1998 auf S 123.926,35 samt 8,5% Zinsen vom 1.1.1989 bis 24.4.1990, 10,5% Zinsen vom 25.4.1990 bis 16.9.1991 und 11,5% Zinsen seit 17.9.1991 ein. Er brachte dazu im wesentlichen vor, dass er den Auftrag zur Vertretung des Beklagten in den genannten Verfahren im Namen des Beklagten von dessen Vater erhalten habe. Der Beklagte habe auch persönlich eine Vollmacht unterfertigt. Sämtliche für den Beklagten geführten Prozesse hätten einen gemeinsamen Komplex gebildet, sodass der Kläger bis zur Beendigung des letzten Verfahrens durch Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes damit habe rechnen müssen, daß eine weitere Tätigkeit seinerseits erforderlich sein könnte. Über eine ohne seine Mitwirkung bereits am 30.9.1987 mit der Prozeßgegnerin (Vermieterin) zustande gekommene Generalvereinbarung sei er nicht informiert worden.
Der Beklagte wandte im wesentlichen ein, dass das Honorar des Klägers vereinbarungsgemäß in der Form zu leisten wäre, dass sein Vater Bauschäden an einer Villa des Klägers behebe. Die vereinbarten Leistungen seien von seinem Vater im Umfang von S 123.464,-- erbracht worden. Im Gespräch vom 30.12.1998 habe er dem Kläger in Anwesenheit seines Vaters mitgeteilt, dass für die ursprünglich genannte Honorarsumme von ca. S 110.000,-- ausreichende Gegenleistungen erbracht seien und er zusätzlich eine an ihn abgetretene Schadenersatzforderung einwende. Der Kläger habe daraufhin um eine genaue Aufschlüsselung der an seiner Villa geleisteten Bauarbeiten gebeten, die er am 13.2.1989 erhalten habe. Der Kläger habe die übersandte Aufschlüsselung nicht beanstandet und auch seinerseits keine Aufstellung seiner für den Beklagten im Detail nicht nachvollziehbaren Kosten gegeben. Er sei daher davon ausgegangen, dass der Kläger stillschweigend die vorgelegte Aufstellung anerkannt und auf eine weitere Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet habe. Die Honorarforderungen des Klägers - mit Ausnahme jener aus dem Verfahren 47 C 79/85 des BG Innere Stadt Wien - seien verjährt, zumal die unterschiedlichen Vertretungsleistungen des Klägers keineswegs eine Einheit gebildet hätten. Weiters wandte er eine ihm von seinem Vater abgetretene Schadenersatzforderung in Höhe von zumindest S 200.000,-- aufrechnungsweise gegen eine allenfalls bestehende Forderung des Klägers ein (da diese Gegenforderung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist es nicht erforderlich, das diesbezügliche Parteienvorbringen detailliert wiederzugeben).
(Erst) in der Tagsatzung vom 12.9.1997 wandte der Beklagte seine mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung ein, dass eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen sei. Vielmehr habe eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten in dem Sinne bestanden, dass die Gegenleistung für die Vertretung in den Prozessen in den bereits erwähnten Arbeitsleistungen seines Vaters bestanden habe. Der Beklagte habe im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater darauf vertraut, dass der Kläger keine Honoraransprüche gegen ihn geltend machen werde. Andernfalls hätte er damals auch keinen Auftrag an den Kläger erteilt, sondern um Verfahrenshilfe ersucht; er sei damals Student gewesen und habe kein Einkommen gehabt. Zu seinem Verjährungseinwand brachte der Beklagte weiters vor, dass eine Klagseinbringung die Verjährung nur dann unterbreche, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt sei. Die Beendigung des letzten Prozesses sei im Dezember 1998 erfolgt. Da erstmals am 4.9.1992 eine detaillierte Honorarnote vorgelegt worden sei, seien "die Ansprüche des Klägers" jedenfalls verjährt.
Der Kläger replizierte darauf, dass die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über eine Gegenverrechnung nicht getroffen worden sei. Es seien auch keine Leistungen im Umfang von S 123.464,-- erbracht worden. Soweit überhaupt Arbeiten durchgeführt worden seien, seien diese wegen ihrer unsachgemäßen Ausführung unbrauchbar. Der Kläger bestritt auch das Vorbringen des Beklagten zu der ihm angeblich abgetretenen Schadenersatzforderung.
Mit dem angefochtenen - als Zwischenurteil bezeichneten - Teilurteil erkannte das Erstgericht die Klageforderung als (mit S 123.926,35) zu Recht bestehend und behielt die Entscheidung über das Zinsenbegehren, "die eingewendeten Gegenforderungen" sowie die Verfahrenskosten der Endentscheidung vor. Es ging dabei von dem auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigungen getroffenen Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben ist davon, dass der Beklagte ab September 1981 als Student die Wohnung in 1010 Wien, Schottenbastei 4/9, gemietet hatte. Als er hinsichtlich dieser Wohnung eine gerichtliche Kündigung sowie eine Klage auf Zahlung rückständiger Mietzinse erhielt, begab er sich mit seinem Vater am 9.9.1982 zum Kläger, mit dem dieser zu jener Zeit gut befreundet war. Im Zuge der Besprechung wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, den Beklagten in den Prozessen anwaltlich vertreten und diese Verfahren möglichst so lange zu verschleppen, bis der Beklagte sein Studium abgeschlossen hat. Der Beklagte unterfertigte ein Vollmachtsformular, welches ua auch die Erklärung enthielt, dass der Unterzeichner sich verpflichtet, "seine und seines Substituten Honorare und Auslagen ... zur ungeteilten Hand zu berichtigen". Auf diese Passage wurde der Beklagte vor der Unterfertigung jedoch nicht eigens hingewiesen; vielmehr wurde die Frage einer Entlohnung des Klägers bei dieser Besprechung von keinem der drei Beteiligten angesprochen. Auch wenn nicht ausdrücklich erörtert wurde, ob der Beklagte oder sein Vater Auftraggeber des Klägers sei, war allen Beteiligten klar, dass die gegenseitigen Leistungen nicht unentgeltlich waren und letztlich der Beklagte derjenige sein solle, der verpflichtet ist, eine allfällige Honorarforderung des Klägers zu bezahlen. Mit Schreiben vom 13.2.1989 wurde dem Kläger über dessen Ersuchen eine Aufstellung über die vom Vater des Beklagten geleisteten Arbeiten übermittelt, die einen Endbetrag von S 123.464,-- ausweist. Im Übrigen ist auf den dieser Entscheidung als unbestritten vorangestellten Sachverhalt zu verweisen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf das angemessene Entgelt für seine Vertretungsleistungen zustehe, da allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass letztlich der Beklagte zur Bezahlung der Honorarforderungen verpflichtet sein sollte. Dass er bei Kenntnis dieser Verpflichtung allenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hätte, ändert am Entgeltsanspruch des Klägers nichts, weil der Beklagte im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Vaters keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe gehabt hätte. Die Verjährungsfrist beginne in Ansehung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts in jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. Die Fälligkeit (und damit der Verjährungsbeginn) könne jedoch nicht eintreten, solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten tätig zu werden. Vertrete ein Anwalt seinen Klienten in verschiedenen Causen, so sei der Beginn der Verjährungsfrist für jede Causa gesondert zu beurteilen, es sei denn, diese stünden in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass die Vertretungshandlungen in diesen Verfahren als eine Einheit anzusehen sind. Da sämtliche vom Kläger für den Beklagten geführten Leistungen dieselbe Wohnung betroffen haben, liege zwischen den Causen ein derart inniger Zusammenhang vor, dass eine Honorarnote hinsichtlich sämtlicher Verfahren erst zu jenem Zeitpunkt in Frage gekommen sei, zu dem der Kläger in keinem der Verfahren noch in die Lage kommen konnte, pflichtgemäß im Interesse des Beklagten tätig zu werden. Die Verjährung habe in Anbetracht der Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 47 C 79/85 des BG Innere Stadt Wien am 7.10.1988 daher erst im November 1988 zu laufen begonnen. Unzutreffend sei die Ansicht des Beklagten, dass zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB nicht bloß die Klagseinbringung, sondern auch die ordnungsgemäße Rechnungslegung erforderlich sei. Eine derartige zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Unterbrechung der Verjährungsfrist sei dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen und sei auch von der Rechtsprechung nie gefordert worden. Eine nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte ordnungsgemäße Rechnungslegung führe nur zu einer Klagsabweisung mangels Fälligkeit, nicht jedoch wegen Verjährung des Anspruchs.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird beantragt, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der "Berufungsbeantwortung" (gemeint offenbar: Berufung) nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Vollständigkeit halber ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Fällung eines Teilurteils über die Klagsforderung im vorliegenden Fall nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß § 391 Abs.3 ZPO kann dann, wenn der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, über den Klagsanspruch durch Teilurteil erkannt werden, wenn (nur) die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist. Damit sind aber jedenfalls jene Fälle nicht erfasst, in denen der Beklagte gegen die Klagsforderung einen Schuldtilgungseinwand erhebt, wozu auch die Berufung auf eine bereits aussergerichtlich vorgenommene Aufrechnung gehört. Das Erstgericht hat nun aber selbst - insoweit im Sinne der Prozeßbehauptungen des Beklagten - festgestellt, dass der Kläger bei der Besprechung vom 30.12.1988 eine (nicht genauer aufgeschlüsselte) Honorarforderung von rund S 150.000,-- geltend gemacht hat, gegen welche der Beklagte und sein Vater Gegenforderungen aus den Arbeiten an der Villa des Klägers einwendeten und in der Folge über Ersuchen des Klägers eine genaue Aufstellung über diese Arbeiten übermittelten. Darin kann aber zweifellos nur eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung erblickt werden, die im Umfang des Bestehens der "Gegenforderung" zum Erlöschen der Honoraransprüche des Klägers führte. Solange nun aber nicht geklärt ist, in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche gegen den Kläger auf Grund der Arbeiten an seiner Villa bestanden, lässt sich somit auch die Höhe der allenfalls zu Gunsten des Klägers verbleibenden Honorarforderung nicht bestimmen.
Feststellungen über das Ausmaß dieser "Gegenforderung" sind jedoch entbehrlich, da sich die Rechtssache nach Auffassung des erkennenden Senats bereits auf Grund des Verjährungseinwandes des Beklagten als spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung erweist. Aus diesem Grunde muss auch auf die in der Berufung enthaltene Verfahrens- und Beweisrüge nicht eingegangen werden. Auch ein Vorgehen nach § 473a ZPO ist nicht erforderlich, da die für die Beurteilung des Verjährungseinwandes maßgeblichen Tatsachen nicht strittig sind.
Auszugehen ist davon, dass dem Beklagten am 7.10.1988 mit Zustellung der höchstgerichtlichen Entscheidung im letzten Verfahren bewusst sein musste, dass seine Tätigkeit für den Beklagten endgültig abgeschlossen ist. Nach einer Besprechung am 30.12.1988, in der er seine Honoraransprüche nur pauschal bekannt gegeben hatte, erhielt er am 13.2.1989 die Aufstellung des Vaters des Beklagten über die angeblich bestehende Gegenforderung auf Grund der Arbeiten an seiner Villa. Erst am 17.9.1992 kamen dem Beklagten (zu Handen seines Prozessvertreters) nachvollziehbare und detaillierte Honorarnoten über die vom Kläger erhobenen Honoraransprüche für seine Vertretungstätigkeit zu.
Wie das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass auch im Rahmen eines "Bevollmächtigungsvertrages" die Verjährungsfrist hinsichtlich der Honoraransprüche des Beauftragten zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. Der Erstrichter ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall dem Kläger eine (detaillierte) Rechnungslegung im November 1988 objektiv zumutbar gewesen wäre. Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB war daher zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Forderung durch Übermittlung detaillierter Honorarnoten (am 17.9.1992) bereits lange abgelaufen.
Der Beklagte hat nun im erstinstanzlichen Verfahren zwar ursprünglich den Verjährungseinwand nur in Ansehung der Leistungen des Klägers laut den Honorarnoten ./A, ./B und ./D erhoben, in der Tagsatzung vom 12.9.1997 (AS 317) jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den im Dezember 1988 (richtig: Oktober 1988) beendeten letzten Prozeß den Verjährungseinwand auf alle Ansprüche des Klägers ausgedehnt, und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Klagseinbringung die Verjährung nur dann unterbreche, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist. Das Erstgericht hat hingegen die Auffassung vertreten, dass die Klagseinbringung die Verjährungsfrist jedenfalls unterbreche, und zwar auch unabhängig von der Herbeiführung der Fälligkeit durch ordnungsgemäße Rechnungslegung während der Verjährungsfrist.
Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, sodass auch nicht abschließend beurteilt werden muss, ob sich die Vertretungsleistungen des Klägers in den verschiedenen Verfahren tatsächlich als einheitliche Tätigkeit darstellen, für die erst nach Abschluss des letzten Verfahrens Honoraransprüche geltend gemacht werden konnten.
Das Erstgericht hat zutreffend dargestellt, dass nach herrschender Judikatur der Honoraranspruch grundsätzlich erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig wird, wenn es sich um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt und das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht. Die Honorarnote muss nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des gesamten Entgelts zulassen. Insbesondere hat eine ordentliche Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen (JBl 1968, 422 ua). Die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechenvorgänge ist objektiv auf der Grundlage der Erkenntnisfähigkeit eines durchschnittlichen Menschen ohne besondere Kenntnisse im Fach des Unternehmers zu beurteilen (Krejci in Rummel I2 Rz 12 zu § 1170 ABGB).
Wie sich aus der dargestellten Rechtslage ergibt, handelt es sich bei der Obliegenheit zur detaillierten und nachvollziehbaren Rechnungslegung nicht etwa um ein bloßes Formalerfordernis; vielmehr wird eine derartige Nachvollziehbarkeit vor allem deshalb gefordert, um dem Schuldner überhaupt eine Überprüfung der erhobenen Entgeltsansprüche zu ermöglichen. Solange nun der Schuldner eine diesen Erfordernissen entsprechende Abrechnung nicht erhalten hat, kann er daher seine Zahlung mit dem Hinweis auf die aus diesem Grunde noch nicht eingetretene Fälligkeit des Entgeltsanspruchs verweigern.
Konsequenz einer Unterlassung ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist nun aber nach ganz herrschender Judikatur (vgl nur die Nachweise bei Mader in Schwimann VII2 Rz 8 zu § 1486 ABGB) nicht nur das Nichteintreten der Fälligkeit, sondern darüber hinaus auch die Verjährung der Werklohnforderung, wenn ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Rechnungslegung objektiv zu erwarten gewesen wäre, 3 Jahre verstrichen sind.
Bejaht man nun ein Interesse des Schuldners, unaufgeschlüsselt erhobene Forderungen nicht zahlen zu müssen, solange ihm eine Überprüfung objektiv nicht möglich ist, so darf dieser Gedanke auch im Zusammenhang mit verjährungsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn § 1497 ABGB ganz allgemein bestimmt, dass die Verjährung durch die Einbringung einer Klage (und deren gehörige Fortsetzung) unterbrochen wird, so kann dies doch wohl für jene Fälle nicht gelten, in denen die Forderung (mangels detaillierter Rechnungslegung) vorher noch nicht fällig war und auch die Klagserhebung nicht geeignet ist, den Eintritt der Fälligkeit herbeizuführen. Nach herrschender Auffassung (vgl dazu nur Koziol-Welser I10 184 mwN) sollen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften vor allem allzu großen Beweisschwierigkeiten vorbeugen, die durchaus auch auf Seiten des Beklagten auftreten können, der allenfalls nach Ablauf einer längeren Zeitspanne maßgebliche Unterlagen vernichtet oder sich sonstiger Beweismittel begeben hat; schließlich wird in der Verjährung auch ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung gesehen.
Diese Erwägungen sprechen durchaus dagegen, in einem Fall wie dem vorliegenden die bloße Tatsache der Klagsführung als Unterbrechungsgrund ausreichen zu lassen. Solange der Berechtigte nämlich seine Ansprüche noch nicht detailliert bekannt gegeben hat, wird der Schuldner auch nicht in die Lage versetzt, ausreichende Dispositionen zur Beweissicherung zu treffen, die allenfalls für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung erforderlich sind. Solange er nicht weiß, welche konkreten Umstände der Kläger überhaupt zur Begründung seiner erhobenen Ansprüche heranziehen will, kann der Beklagte auch nicht abschließend beurteilen, in welchem Umfang und in welcher Richtung er Informationen und Beweise sichern bzw sich verschaffen muß. Auch der Gedanke, durch die Verjährungsbestimmungen ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung zu schaffen, spricht dagegen, eine Unterbrechungswirkung bei jeglicher Klagsführung eintreten zu lassen, und zwar auch dann, wenn auch diese Maßnahme den Beklagten nicht in die Lage versetzen kann, die Berechtigung der erhobenen Ansprüche zu beurteilen. Überhaupt erschiene es widersinnig, eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Gerichts- bzw Streitanhängigkeit - hier wegen mangelnder Fälligkeit - abgewiesen werden müßte, dann als zur Unterbrechung der Verjährung geeignet zu betrachten wäre, wenn eine Klagsabweisung entgegen der materiellen Rechtslage nicht erfolgt und dieser "materielle Mangel" erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (durch Fälligstellung) saniert wird. Wäre es zu einer Klagsabweisung (wegen mangelnder Fälligkeit) gekommen, könnte der Beklagte einer neuerlichen Klage nach Fälligstellung zweifellos erfolgreich die Verjährungseinrede entgegenhalten (vgl nur SZ 42/193 ua).
Da sich demnach der Verjährungseinwand des Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats als zutreffend erweist, war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze (einschließlich des Zinsenbegehrens) abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, im Berufungsverfahren iVm § 50 Abs.1 ZPO. Dabei war für die Teilnahme des Beklagtenvertreters (einschließlich An- und Abreise) an den Befundaufnahmen des Sachverständigen am 8.10.1992 und 25.8.1993 mangels weitergehender Bescheinigung nur von einer Dauer von jeweils zwei Stunden auszugehen; die Teilnahme an der Befundaufnahme am 7.9.1994 ist nach TP 7 (2) RATG und nicht nach TP 3 A zu honorieren; ein eigener Schriftsatz zur Zeugenbekanntgabe (ON 38) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da - soweit überblickbar - Judikatur des Obersten Gerichtshof zur streitentscheidenden verjährungsrechtlichen Frage fehlt (§ 501 Abs.2 ZPO).