OGH 2Ob92/99i

2Ob92/99iTribunale superiore25 mar 1999

Testo completo

OGH 2Ob92/99i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 28. Juni 1988 geborenen minderjährigen David N*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, *****, als Unterhaltssachwalter infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Pflegebefohlenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Februar 1999, GZ 2 R 56/99s-102, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Jänner 1999, GZ 17 P 2300/95d-95, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater des am 28. 6. 1988 geborenen minderjährigen David ist seit 1. 7. 1994 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.200 S verpflichtet.

Der Unterhaltssachwalter beantragte, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.000 S ab 1. 7. 1998 zu verpflichten.

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung auf 2.500 S und wies das Mehrbegehren von 1.500 S monatlich ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Pflegebefohlenen gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes nicht Folge, änderte infolge Rekurses des Vaters den stattgebenden Teil des Beschlusses des Erstgerichts im Sinne der gänzlichen Abweisung des Erhöhungsantrages ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Pflegebefohlenen, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (vgl § 58 Abs 1 JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl hiezu 2 Ob 4/99y; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in den Schriftsatz nicht den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (2 Ob 4/99y ua).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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