OGH 14Os30/99

14Os30/99Tribunale superiore16 mar 1999

Testo completo

OGH 14Os30/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian Eduard H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6. Oktober 1998, GZ 9 U 557/98p-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6. Oktober 1998, GZ 9 U 557/98p-6, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.

Begründung

Gründe:

Christian Eduard H***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6. Oktober 1998, GZ 9 U 557/98p-6, der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie nach § 27 (Abs 1) SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von vier Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil weder nach dem vom Erstgericht herangezogenen § 43a StGB noch nach einer anderen Norm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden darf. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor.

Da das Bezirksgericht eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe verneinte, hätte es auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Mit dieser Vorgangsweise hat das Bezirksgericht die gesetzliche Strafbefugnis (nach Lage des Falles zugunsten des mehrfach einschlägig vorbestraften Verurteilten) überschritten (vgl 14 Os 100/90), weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (§ 292 StPO).

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