Testo completo
OGH 15Os140/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ursula U***** wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 23 f Vr 2737/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Alfred P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. Juli 1998, AZ 21 Bs 232/98 (= ON 12 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Privatbeteiligten Alfred P***** gegen den einen Subsidiarantrag zurückweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurück.
Die vom Subsidiarantragsteller gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "Rekurs" titulierte Beschwerde war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein weiteres Rechtsmittel einräumt (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 85/98 uam).
Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde war auf die in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung aufgelisteten "Fakten 1 bis 61" und auf die nachträglich dem Obersten Gerichtshof direkt übermittelten Schriftstücke samt einer Tonbandkassette (Postaufgabestempel vom 29. September 1998) inhaltlich nicht einzugehen.