OGH 13Os117/98

13Os117/98Tribunale superiore30 set 1998

Testo completo

OGH 13Os117/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian S***** und Robert Sch***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Februar 1998, GZ 15 Vr 2487/97-231, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

a) im Schuldspruch des Robert Sch***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B),

b) in dem Robert Sch***** treffenden Strafausspruch und

c) in der gemäß § 369 Abs 1 StPO ausgesprochenen Zuerkennung eines Schadenersatzbetrages an Margaretha und Günther R***** aufgehoben

und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft und Robert Sch*****, dieser auch mit seiner auf den zu B ergangenen Schuldspruch und den Strafausspruch bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde, werden mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Maximilian S***** betreffenden Berufungen werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Maximilian S***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A), Robert Sch***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B) und beide Angeklagten des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach haben

A) Maximilian S***** am 31.Jänner 1994 in Wien mit dem Vorsatz, sich

durch das Verhalten des Dr.Alexander M***** unrechtmäßig zu bereichern, diesen durch Täuschung über Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie den Wert zur Sicherung übereigneter Gegenstände zur Zuzählung eines Darlehens über 250.000 S verleitet (Schaden 150.000 S);

B) Robert Sch***** am 30.April 1996 in A***** Margaretha und Günther

R***** "durch Täuschung über den Umfang und die Verwendung der Robert Sch***** zu erteilenden Vollmacht zur Fertigung derselben (zu ergänzen: verleitet), wodurch es ihm gelang, gegen Übergabe eines damit bewirkten Ranganmerkungsbeschlusses (zu ergänzen: und einer Pfandbestellungsurkunde) für die Liegenschaft der Margaretha und des Günther R***** über 750.000 S vom Besicherten Erwin M***** 700.000 S zugezählt zu erhalten";

C) Maximilian S***** und Robert Sch***** sich in Wien und anderen

Orten von Sommer 1996 bis Ende September 1996 mit Erich St*****, Edwin N***** und Petar I***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien mit entwerteten und gestohlenen Wertpapieren ausgeführt werden.

Die von S***** aus Z 4 und 9 lit a, von Sch***** aber aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Maximilian S*****:

Das (zu C) gestellte Begehren, näher bezeichnete Gerichtsakten aus Zürich zum Beweis dafür beizuschaffen, daß die vom Angeklagten "seinerzeit innegehabten US-Wertpapiere echt und werthaltig sind" (S 127, Bd VII), entbehrte eines klärenden Vorbringens, aus welchen Gründen angesichts der bereits vorliegenden Beweisergebnisse (neben der ohnehin unstrittigen Echtheit auch) die "Werthaltigkeit" erweislich sein sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19; vgl übrigens Kienapfel BT II3 § 146 Rz 166). Neues Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu A auf den (urteilsfremden) "wahren Geschäftswillen" abstellt und den konstatierten Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten und Dr. M***** als Kauf interpretiert, zu C das Tatbild des § 278 Abs 1 StGB nicht mit den Feststellungen des Schöffengerichtes vergleicht, sondern das Gegenteil von dem behauptet, was festgestellt wurde (US 23, 32) und es unterläßt, deutlich und bestimmt darzulegen, weshalb die (vorgeblich) mangelnde Täuschungstauglichkeit der Papiere dem Vorbereitungsdelikt der Bandenbildung entgegenstehen sollte, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert Sch*****:

Die (nominell auch aus Z 5 erhobene) Rechtsrüge (zu C; Z 9 lit a) übergeht die festgestellte Zielrichtung der Verbindung (US 32), die nicht nur darauf angelegt war, daß Banken die Wertpapiere "prüfen", sondern, daß damit betrügerisch Kredite aufgenommen werden (US 29, 31) und macht nicht deutlich, warum (angebliche) Untauglichkeit gar nicht angenommenen Betrugsversuchs einer Bandenbildung entgegenstehen und diese trotz § 278 Abs 1 StGB eine "straflose Vorbereitungshandlung" zum Betrug darstellen sollte.

Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO:

Die von Sch***** angestrebte Bereicherung (zu B) lag nach den Urteilsfeststellungen in der in der Zuzählung eines Darlehensbetrages von 700.000 S liegenden (auch tatsächlich erfolgten) Vermögensverfügung des Erwin M*****. Weil aber beim Betrug Getäuschter und Verfügender unbeschadet dessen, daß Geschädigter auch ein Dritter sein kann, ident sein müssen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 38, Kienapfel BT II3 § 146 Rz 157), hätte es für einen Schuldspruch wegen vollendeten schweren Betruges neben der Annahme von Bereicherungs- und (hier: auf das Ehepaar R***** bezogenem) Schädigungswillen der (allerdings hier nicht getroffenen) Feststellung bedurft, daß Sch*****, seinem Willen gemäß, (den sich ungeachtet möglicher Schadensüberwälzung selbst schädigenden) M***** durch Täuschung über Tatsachen zur Hingabe des Geldbetrages veranlaßte, was sich angesichts der vollständigen hypothekarischen Sicherstellung des Darlehensbetrages (samt außergewöhnlich hohem Gewinnanteil) nicht von selbst versteht. Kann dies nicht angenommen werden, käme (uU bloß versuchte) Untreue zum Nachteil des Ehepaares R***** in Betracht.

Sollte sich im erneuerten Verfahren herausstellen, daß nicht nur die Tatsache der hypothekarischen Sicherstellung (der um den Gewinnanteil erhöhten Darlehenssumme), vielmehr auch das Vertrauen Ms auf das (falsche) Rückzahlungsversprechen Schs, dem Tatplan des Beschwerdeführers entsprechend, M***** zur Zuzählung von 700.000 S veranlaßt haben, so wäre Betrug (an M*****) anzunehmen. Hätte sich M***** jedoch ausschließlich angesichts der grundbücherlichen Sicherstellung eines um einen Gewinnanteil von 50.000 S erhöhten Betrages zur Gewährung des Darlehens verstanden, käme (vor Eintritt eines effektiven, in der grundbücherlichen Belastung noch nicht gegebenen Vermögensnachteils) versuchte Untreue zum Nachteil des Ehepaares R***** in Betracht.

Der aufgezeigte Feststellungsmangel (Z 9 lit a) macht hinsichtlich Sch***** die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich (§ 285e StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des S***** (§ 285d Abs 1 StPO) aber zieht die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die ihn betreffenden Berufungen nach sich (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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