OGH 13Os112/98

13Os112/98Tribunale superiore30 set 1998

Testo completo

OGH 13Os112/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall (§ 84 Abs 1) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 28. Mai 1998, GZ 11 Vr 237/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Im ersten Rechtsgang war der Angeklagte Franz K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall (§ 84 Abs 1) StGB (I.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (III.) schuldig erkannt worden. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren des nunmehr zweiten Rechtsganges von Bedeutung - in Steinbach/Ziehberg

zu I. nachgenannte Unmündige in einer Mehrzahl von Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, wobei die Taten zu psychischen Störungen der Melanie W***** führten, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten, zur Folge hatten, und zwar

1. im Verlauf der Jahre 1985 bis 1986 die am 2. März 1975 geborene Martina L*****, indem diese über seine Aufforderung Wattestäbchen in seine Harnröhre einführen sollte, sein Glied betasten mußte sowie indem er sie im Bereich der Brüste und am Geschlechtsteil betastete,

2. in der Zeit von 1989 bis Mai 1996 die am 25. Mai 1982 geborene Melanie W*****, indem sie auf seine Aufforderung hin sein Glied eincremte, ihre Finger und andere Gegenstände in seinen After einführte, er das Mädchen im Bereich der Brüste sowie im Geschlechtsbereich betastete und seinen Finger in ihre Scheide einführte.

In teilweiser Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Ausspruch, daß die Taten, welche zu psychischen Störungen der Melanie W***** führten, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten (I.1., richtig 2. - § 270 Abs 3 StPO), und sohin in der rechtlichen Unterstellung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB auch unter die Qualifikation des § 207 Abs 2 erster Fall (§ 84 Abs 1) StGB, demgemäß auch im gesamten Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB aufgehoben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, und der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Grund der Teilaufhebung war ein Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zur subjektiven Tatseite zum strafsatzerhöhenden Umstand nach Abs 2 des § 207 StGB.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang neuerlich ausgesprochen, daß die zu I.2. bezeichneten Taten des Angeklagten psychische Störungen der unmündigen Melanie W***** zur Folge hatten, und unterstellte sohin diese Tathandlungen wieder der Qualifikation des § 207 Abs 2 erster Fall StGB.

Diesen Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Entgegen den Behauptungen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter ausführlich in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse auch mit dem persönlich vom Angeklagten gewonnenen Eindruck auseinandergesetzt; dabei waren sie nicht verpflichtet, den Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Beweise in extenso zu zitieren und detailliertest zu erörtern. Die Verantwortung des Angeklagten wurde jedenfalls ebenso in die Erwägungen der Tatrichter einbezogen wie die Gutachten der Sachverständigen (S 424 ff, US 6 f).

Daß auch andere als im Urteil (denkrichtig) gezogene Schlüsse möglich wären, stellt keine unzureichende Begründung dar, sondern ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann. Dies gilt auch für die Behauptung eines inneren Widerspruches, welchen die Beschwerde bloß aus ihrer Sicht der Vorfälle in Gegenüberstellung zu den tatrichterlichen Erwägungen abzuleiten sucht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder schwerwiegende Verstöße gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit auf, sondern sucht nur in anderer Würdigung der Beweise Zweifel an den Urteilskonstatierungen zu finden.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint, es sei ungeklärt, daß die psychischen Störungen der Unmündigen überhaupt (objektiv) auf die Tathandlung I.2., II. oder III. zurückzuführen seien, ignoriert sie, daß hierüber bereits im ersten Rechtsgang (ohne daß eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist) abgesprochen wurde (13 Os 191/97-8 S 6; § 293 Abs 4 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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