Testo completo
OGH 1Nd21/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. DDr. Silvio U*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 382.258,73 S sA infolge Aktenvorlage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (AZ 31 Cg 26/98s) zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 26/98s anhängigen Amtshaftungsverfahrens wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 382.258,73 S sA aus dem Titel der Amtshaftung mit dem Vorbringen, richterliche Organe des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht hätten ihm in einem Strafverfahren durch die Auferlegung von Sachverständigenkosten entgegen der Vorschrift des § 389 Abs 2 StPO einen Vermögensschaden in Höhe des Klagsbetrags zugefügt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die dort am 4. September 1998 eingebrachte Klage dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Schon die Behauptung des Klägers, Richter des Oberlandesgerichts Wien hätten den eingeklagten Vermögensschaden durch eine fehlerhafte Senatsentscheidung in einem Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft verursacht, verwirklicht den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodaß ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.