AUSL EGMR Bsw24755/94

Bsw24755/94Altro tribunale23 set 1998

Testo completo

AUSL EGMR Bsw24755/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1998

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache McLeod gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 23.9.1998, Bsw. 24755/94.

Spruch

Art. 8 EMRK - Unrechtmäßiges Betreten eines Hauses durch die Polizei und Achtung der Privatsphäre.

Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. ZP

EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GBP 15.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war im Zuge ihrer Ehescheidung die Rückgabe von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens innerhalb einer gerichtlich festgesetzten Frist aufgetragen worden. Ihr Ex-Gatte nahm irrtümlich an, sie hätte sich mit der Abholung der Gegenstände durch ihn einverstanden erklärt. Drei Tage vor Ablauf der Frist kam er mit zwei Geschwistern und einem Anwaltsgehilfen zur früheren ehelichen Wohnung, um die Gegenstände abzuholen. Da die Bf. sich vorher mehrmals beharrlich geweigert hatte, gerichtliche Anordnungen zu befolgen, und eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (breach of the peace) zu befürchten war, hatte ihr Ex-Gatte über seine Rechtsvertreter um Abstellung zweier Polizeibeamter ersucht. Zum Zeitpunkt des Eintreffens ihres Ex-Gatten war die Bf. gerade außer Haus. Ihre im Haus anwesende Mutter gestattete jedoch den Eintritt. In der Folge wurden die Gegenstände weggeschafft und in einen Lastwagen geladen. Die Polizeibeamten betraten ebenfalls das Haus und überprüften die abgeholten Gegenstände anhand der gerichtlichen Auflistung. Inzwischen war die Bf. nach Hause gekommen. Sie erhob sofort Einwände gegen die Wegschaffung der Gegenstände, wurde jedoch von einem der Polizeibeamten aufgefordert, dies zu unterlassen und ihre Streitigkeiten von den Rechtsvertretern beider Parteien schlichten zu lassen. Die Bf. erhob Zivilklage gegen die Polizei. Die Klage wurde vom High Court abgewiesen: Die Polizeibeamten hätten das Haus der Bf. nicht unbefugt betreten, da sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehandelt hatten. Unter diesen Umständen hätten sie sich auf dem Privateigentum der Bf. auch ohne deren Erlaubnis aufhalten können. Dagegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Privatsphäre), da das Betreten ihres Hauses durch die Polizei unrechtmäßig gewesen sei.

Gemäß der st. Rspr. der brit. Gerichte wird eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann begangen, wenn eine Person dem Eigentum eines anderen Schaden zufügt, zufügen will oder zugefügt hat bzw. zu erwarten ist, dass andere auf solche Handlungen mit Gewalttätigkeiten reagieren werden. Unter diesen Umständen ist die Polizei in Ausübung ihrer Pflichten befugt, fremdes Eigentum auch ohne Einwilligung der betreffenden Person zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten (§ 17 (6) des Police and Criminal Evidence Act 1984). Der Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen; er verfolgte außerdem ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Die Rechtsvertreter des Ex-Gatten der Bf. hatten um Abstellung zweier Polizisten ersucht. Dass die Polizei diesem Ersuchen nachgekommen war, ist nicht zu beanstanden, da während der Wegschaffung der Gegenstände aus der früheren ehelichen Wohnung die Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten war. Die Polizeibeamten hatten jedoch verabsäumt, festzustellen, ob der Ex-Gatte der Bf. tatsächlich befugt war, die frühere eheliche Wohnung zu betreten. Eine Einsichtnahme in die gerichtliche Anordnung hätte klargestellt, dass der Bf. die Rückgabe von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgetragen worden war und die dafür gerichtlich festgesetzte Frist erst in drei Tagen abgelaufen wäre. Zwar wurden die Polizeibeamten vom Ex-Gatten der Bf. darüber informiert, er dürfe die Gegenstände aufgrund deren (irrtümlich von ihm angenommenen) Einwilligung abholen. Die Polizeibeamten wären aber insofern zu einer Überprüfung dieser Aussage verpflichtet gewesen, als die Bf. zu diesem Zeitpunkt außer Haus war und ihre Mutter von keiner solchen Vereinbarung wusste. Eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung war daher nicht oder kaum zu befürchten. Das Betreten des Hauses durch die Polizei war daher nicht mehr angemessen und somit unverhältnismäßig iSv. Art. 8 (2) EMRK. Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen; teilweise abweichende Sondervoten der Richter Sir John Freeland und Mifsud Bonnici), keine

gesonderte Prüfung der vor der Kms. behaupteten Verletzung von Art. 1

1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GBP 15.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anm.: Vgl. den vom GH zitierten Fall Kopp/CH, Urteil v. 25.3.1998 (= NL 98/2/11).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.4.1997 keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (14:2 Stimmen bzw. einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.9.1998, Bsw. 24755/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 197) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/McLeod.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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