OGH 12Os112/98

12Os112/98Tribunale superiore17 set 1998

Testo completo

OGH 12Os112/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Esref D***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Juni 1998, GZ 16 Vr 162/98-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der türkische Staatsangehörige Esref D***** wurde (A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, (C) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und (D) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er seine am 25. Mai 1980 geborene Tochter Ayfer D*****

A/ in der Zeit von ca 1989 bis Mai 1994 in Lingenau und Hittisau als unmündige Person in wiederholten Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an der Brust und an der Scheide betastete, einen Finger in ihre Scheide einführte, an ihrer Scheide leckte, ihre Hand zu seinem Penis führte, mit seinem Glied an ihren Oberschenkeln und im Genitalbereich rieb und in ihren After eindrang;

B/ in der Zeit von ca 1989 bis Herbst 1997 in Lingenau, Hittisau und Sulzberg durch die zu A bezeichneten Handlungen zur Unzucht mißbraucht;

C/ in der Zeit von ca 1989 bis Herbst 1997 in Vorarlberg durch wiederholte gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung und der Bekanntgabe der unter A und B bezeichneten Handlungen an andere Personen genötigt, indem er mehrmals äußerte, er werde zunächst sie und dann sich selbst umbringen, sollte sie jemandem davon erzählen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Da sich das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO nur auf den - hier auf Grund der kontradiktorischen Vernehmung des Unzuchtsopfers im Vorverfahren (§ 162a Abs 1 StPO; ON 10/II) nicht gegebenen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) - Fall bezieht, daß das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf (EvBl 1994/181; Foregger/Kodek StPO7 § 252 Anm III), ist der Verfahrensrüge (Z 3) von vornherein der Boden entzogen, weil der Verwertung der gesamten Aussage der Katja S***** (153 f/III) gar kein prozessuales Hindernis entgegengestanden wäre.

Davon abgesehen ist nach der Urteilsbegründung (US 19) entgegen der Beschwerdeargumentation unmißverständlich klar, daß das Schöffengericht ohnehin nur die von Katja S***** bekundete psychische Befindlichkeit des Tatopfers bei dessen Bericht über die geschlechtlichen Mißbrauchshandlungen des Angeklagten, nicht aber den Berichtsinhalt selbst verwertete und sich damit auf ein Verfahrensergebnis stützte, das keinesfalls unter die Schranke des § 252 Abs 4 StPO fällt.

Durch das weiters bekämpfte Zwischenerkenntnis, mit dem zahlreiche Beweisanträge des Angeklagten abgewiesen wurden (277 bis 281/III iVm US 21 bis 32), sind in keinem Anfechtungspunkt relevante Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden (Z 4).

Da das Beweisthema, daß der in einem großen Familienverband lebende Angeklagte während des gesamten Deliktszeitraums von rund acht Jahren niemals mit seiner Tochter Ayfer allein war, und zwar weder im häuslichen Bereich noch sonst wo, etwa auf ihrem Arbeitsplatz, zur erfolgreichen Beweisführung den jeder Lebenserfahrung widersprechenden Nachweis einer durchgehenden und lückenlosen Beobachtung voraussetzt, hätte das Begehren, dazu sieben Familienmitglieder als Zeugen zu vernehmen (502/II), einer hierauf bezogenen objektiv einsichtigen Begründung bedurft und zudem anzugeben gehabt, warum die weiters als Zeugin beantragte Inge B***** konträr zu den zum selben Thema bereits gemachten (105, 119/III) und im Einklang mit weiteren Zeugenaussagen (133/III) stehenden Angaben aussagen sollte. Eine derartige zur Plausibilitätsprüfung unerläßliche Substantiierung wird durch die Verantwortung des Beschwerdeführers, seine Mutter sei wegen einer Beinamputation in der Zeit von September 1988 bis Juli 1989 immer zu Hause gewesen (461, 463/II), evidentermaßen ebensowenig entbehrlich wie ihr die lapidare Beschwerdebehauptung gerecht wird, ein zeitweiliges Alleinsein von Vater und Kind sei in einer türkischen Großfamilie "undenkbar".

Das hinsichtlich Mängel (§§ 125, 126 StPO) unbeanstandet gebliebene gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach der in bezug auf Verletzungen im Scheiden- und Analbereich negative Untersuchungsbefund vom 5.Februar 1998 fallspezifisch den Ausschluß der von Ayfer D***** behaupteten sexuellen Mißbrauchshandlungen nicht erlaube (101, 103/II), läßt nicht den geringsten Freiraum für die Beschwerdehypothese damit zwingend verbundener Verletzungen. Für die beantragte Einholung einer ergänzenden Expertise (503/II) bestand damit kein Grund. Davon abgesehen ist die Behauptung, das Unzuchtsopfer habe tatbedingte Verletzungen verneint, aktenwidrig (77, 79/I).

Der Wahrheitsgehalt der von Ayfer D***** angegebenen Selbstmordversuche durch Tabletteneinnahmen (55, 75/I) wird davon nicht berührt, ob sie diese Motivation den behandelnden Ärzten gegenüber offenlegte oder ob diese - wie aktenkundig - eine suizidale Absicht durch Intoxikation bei dem deshalb sechs Tage lang stationär aufgenommenen Kind nur vermuteten (225 f/I). Er wird auch davon nicht betroffen, ob tatsächlich Lebensgefahr bestand. Von der zu diesem Thema beantragten Einvernahme der behandelnden Ärzte (504/II) war demnach von vornherein keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten. Die weitere Behauptung (504, 506/II), das Tatopfer habe die Selbstmordversuche nur vorgetäuscht, "um ihren verhaßten Vater zu terrorisieren und zu belasten", findet ebenso wie eine reine Haßmotivation der Anzeigeerstattung - sie ließe zudem keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Beschuldigungen zu - in dem Verfahrensergebnis keinerlei Deckung. Ohne Argumentation, warum die dieser These vielmehr widersprechenden Beweisergebnisse (69 f, insb 91, 233, 235/III iVm 79, 245 f/I, 79/II) nicht aussagekräftig sein sollten, verfiel auch der auf diesen Themenkreis ausgerichtete Beweisantrag zu Recht der Ablehnung.

Ayfer D***** behauptete weder vor der Gendarmerie (49 bis 81/I) noch vor dem Untersuchungsrichter (ON 10/II) einen sexuellen Mißbrauch durch weitere Verwandte. Sie verweigerte dazu im Strafverfahren vielmehr ausdrücklich eine Aussage (261/III). Für ihre Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist es daher irrelevant, ob derartige Handlungen bestritten werden oder nicht. Eine darauf bezogene Beweisaufnahme war daher entbehrlich.

Der Antrag auf Vernehmung der Shaduman D***** über - noch dazu nicht einmal durch die Verantwortung des Beschwerdeführers indizierte - angebliche sexuelle Kontakte zwischen Ayfer D***** und ihrem (unmündigen) Neffen Erkan war schon deshalb abzuweisen, weil eine positive Beweisführung nicht gegen, sondern wegen einer dann indizierten massiv gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Tatopfers für die Richtigkeit der gegen den Angeklagten gerichteten Beschuldigungen gesprochen hätte.

Im übrigen gehen die Verteidigungsrechte des Angeklagten keineswegs soweit, unter dem Prätext der Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch die Behauptung eines ohne jeden Bezug zum Anklagesachverhalt stehenden unehrenhaften Verhaltens desselben willkürlich in dessen von §§ 111, 112 StGB geschützte Rechte einzugreifen.

Auch auf die weitere Antragsbehauptung (505/II), Ayfer D***** habe ihren Brüdern gegenüber am 22.April 1988 und auch später (263/III) zugegeben, daß die Anschuldigung gegen ihren Vater falsch sei, hat sich weder der Angeklagte berufen noch findet sie in einem sonstigen Beweisergebnis Deckung. Die Aktenlage spricht vielmehr im Gegenteil dafür, daß die Anzeigerin von Anfang an von ihrer Familie massiv unter Druck gesetzt wurde, die Anzeige zurückzuziehen (245 bis 253/I, 205, 255, 257/III). Durch die Abweisung des zu diesem Beweisthema gestellten Antrages auf Vernehmung von drei Familienmitgliedern des Beschwerdeführers wurden daher seine Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Daß beim Vergleich der gesamten Aussage der Ayfer D***** hinsichtlich der Tatbegehungsweise und der Tatzeiten gewisse Widersprüche feststellbar sind, hat das Erstgericht ohnehin mitberücksichtigt (US 18), diese Differenzen jedoch unter sorgfältiger Abwägung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände nach Maßgabe sämtlicher sonstiger Verfahrensergebnisse, insbesondere seines Geständnisses im Vorverfahren, aus freier richterlicher Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) als ungeeignet beurteilt, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Frage zu stellen. Eine Beweisaufnahme über aktenkundige Aussageabweichungen hätte die Verfahrenssituation für den Beschwerdeführer daher nicht zu seinen Gunsten verändern können und erübrigte sich damit. Soweit sich die Beschwerde allerdings darauf beruft, daß Ayfer D***** den durch das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (ON 15/II) widerlegten wiederholten Vollzug eines Geschlechtsverkehres durch Eindringen in die Scheide behauptete, geht sie von aktenfremden Prämissen aus, weil das Unzuchtsopfer - ohne jemals eine Scheidenpenetration zu behaupten (69, 77/I) - nach den insoweit unmißverständlichen Angaben der vernehmenden Beamtin unter Geschlechtsverkehr allein einen Analverkehr verstanden hat (227/III).

Da die Prüfung der Verläßlichkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich allein in die Kompetenz des Gerichtes fällt, kommt die Einholung eines psychiatrischen oder jugendpsychologischen Sachverständigengutachtens, noch dazu bei einer bereits rund achtzehn Jahre alten Zeugin, nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht (Mayerhofer StPO4 aaO E 117). Eine derartige Konstellation wurde dem Erstgericht durch die, ungeachtet der aktenkundigen Aussagedifferenzen fallbezogen aus der Luft gegriffene Behauptung, das Gutachten werde "die Unglaubwürdigkeit und Lügenhaftigkeit" dieser Zeugin und einen nicht auf sexuellen Übergriffen beruhenden Haß auf den Angeklagten "belegen", nicht nahegebracht. Auch dieser Antrag wurde daher zu Recht abgelehnt.

Auf die weiteren gleichfalls abgewiesenen Beweisanträge (ON 26, 507, 508/II) ist in Ermangelung einer darauf bezogenen Rechtsmittelargumentation (§ 285a Z 2 StPO) nicht einzugehen.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist sohin das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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