OGH 11Os195/97

11Os195/97Tribunale superiore9 giu 1998

Testo completo

OGH 11Os195/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas S***** und Mario A***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz,

2. Fall (teilweise § 12 dritter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mario A***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.Oktober 1997, GZ 20 s Vr 7912/97-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und der Verteidiger Mag.Kralik und Dr.Schuppich, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurden Mario A***** und Thomas S***** (zu A/I-III) des mehrfach begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB - der Erstgenannte in einem Faktum auch als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB - und Thomas S***** (zu B) überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.

Demnach haben die Angeklagten - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant - in Wien

zu A. mit Gewalt gegen nachstehende Personen bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe den Verfügungsberechtigten der Firma B***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

I. ... im verabredeten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)

1. am 5.April 1996 dadurch, daß Mario A***** dafür sorgte, daß sowohl die Garagentür als auch der Personaleingang der B*****-Filiale in 1020 Wien, Rueppgasse 11, unversperrt blieben, Thomas S***** sodann maskiert und mit einer ihm von A***** zu diesem Zweck übergebenen Gaspistole in der Hand das Büro betrat, in Anwesenheit des A***** 325.400 S an sich nahm und die währenddessen eintreffende Angestellte Sybille B***** in eine Ecke stieß und flüchtete.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme, in Ansehung des Thomas S***** zu diesem Faktum einzige) Hauptfrage nach schwerem Raub stimmeneinhellig bejaht.

Obwohl sich die von diesem Angeklagten erhobene, auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen den Schuldspruch zu A/I/1 des Urteilstenors richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben ...") auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den angeführten Schuldspruch hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.

Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Recht.

Darin rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Eventualfragen in Richtung Veruntreuung und gefährlicher Drohung oder Nötigung zu der dem Schuldspruch wegen der betreffenden Raubtat zugrundeliegenden Hauptfrage (= fortlaufende Zahl 4 des Fragenschemas). Dies zum einen mit der Begründung, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden wären, wonach die Zeugin B***** erst nach Übergabe des Geldes an den Beschwerdeführer und demnach nicht im Zusammenhang mit der Wegnahme der Raubbeute bedroht worden wäre. Zum andern beruft sich der Beschwerdeführer auf seine - auch mit der Einlassung des Mario A***** konforme - Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1997, daß es sich überhaupt bloß um einen fingierten Raubüberfall gehandelt hätte, sowie auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin B***** in dieser Hauptverhandlung mit folgendem Wortlaut:

"Ich habe mit dem Herrn A***** die Abrechnung gemacht. Die Schiene für die Geldtasche hat plötzlich gefehlt. Ich habe sie dann von der Kassa geholt und bin zurückgekommen, wo der Herr A***** abgerechnet hat. Es ist plötzlich ein Mann mit einer Pistole vor mir gestanden. Er hat aber nichts gesagt. Er hat mir nur gedeutet, daß ich in das Büro reingehen solle und hat mich so weggestoßen. Er hat dann die Tür zugehaut und ist weg. Er hatte auch eine schwarze Tasche. Das Geld habe ich nicht mehr gesehen. Von uns aus war die Abrechnung schon fertig" (S 366).

Diesen Einwendungen ist zunächst die unmißverständliche Verantwortung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, daß eine tatrelevante Gewaltanwendung oder ein derartiges Drohverhalten tatplankonform nur in Ansehung des Komplizen A***** vorgetäuscht wurde. Hat der Beschwerdeführer danach doch die - bei der Verübung der Tat auch zur Einschüchterung der Zeugin B***** verwendete - Waffe gerade deshalb mitgenommen, um einen möglichen Widerstand gegen die Tatausführung zu überwinden (S 356 f). Dieser von vornherein tätergewollte Verwendungszweck der Gaspistole wird von Mario A***** ebenfalls bestätigt, der lediglich eine Verletzung anwesender dritter Personen vermieden wissen wollte (S 349 f). Davon abgesehen hat S***** gegen Sybille B***** schließlich auch noch Gewalt angewendet (S 147, 187, 366).

Überdies ergibt sich aus deren Aussage, daß sie durch das drohende Auftreten des Beschwerdeführers (und dessen anschließendem Angriff gegen ihre Person) an dem Versuch gehindert wurde, das Wegschaffen des (auch nach den Angaben des Mario A*****) bei ihrer Rückkehr in das betreffende Büro erst eingepackten Geldes zu vereiteln (S 368 iVm S 341 f und 187; vgl hiezu auch die Niederschrift der Geschworenen zu den bezughabenden Hauptfragen 1 und 2 = fortlaufende Zahl 1 und 4 des Fragenschemas).

Da für die Sachwegnahme bei Raub (anders als bei Diebstahl) nicht so sehr die räumlichen Gewahrsamsverhältnisse als vielmehr die Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers maßgeblich ist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 16), im vorliegenden Fall das Geld bei der gebotenen Gesamtschau der dargelegten Depositionen ungeachtet des Einpackens in die Tasche des Beschwerdeführers noch im Firmenbüro vorhanden war und erst durch dessen Drohverhalten sowie dessen Gewaltanwendung gegenüber der Zeugin B***** dem unmittelbaren Zugriff der Organe der Firma B***** entzogen wurde, waren die vom Beschwerdeführer reklamierten Fragestellungen nach anderen Beurteilungsvarianten als nach Raub durch die bezeichneten Vorbringen nicht indiziert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über Mario A***** und Thomas S***** nach §§ 28, 143 Abs 1 erster Strafsatz StGB Freiheitsstrafen von sieben bzw acht Jahren. Dabei wertete es die vierfache Tatbegehung als erschwerend, bei A***** zusätzlich das Ausnützen einer vom Arbeitgeber eingeräumten Vertrauensstellung und bei S***** überdies das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen.

Demgegenüber hielt es ihnen das reumütige Geständnis als mildernd zugute, darüber hinaus Mario A***** den bisher ordentlichen Lebenwandel und die untergeordnete Beteiligung an einem der Raubfakten.

Den jeweils eine Strafherabsetzung anstrebenden Berufungen der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Insoweit beide Berufungswerber die Berücksichtigung der teilweisen Schadensgutmachung bzw des ehrlichen Bemühens um volle Ersatzleistung als weiteren Milderungsgrund reklamieren, ist ihnen zu erwidern, daß ungeachtet der Rückerstattung der bei S***** sichergestellten restlichen Raubbeute von 31.800 S (S 253) und der allfälligen Einbehaltung von A***** zustehenden Gehaltsansprüchen durch seinen ehemaligen Dienstgeber in der Hauptverhandlung noch die beträchtliche Schadenssumme von 669.844,10 S von der Privatbeteiligten Firma B***** geltend gemacht und von beiden Angeklagten anerkannt wurde (S 336). Angesichts der nur objektiven und rund 20 % betragenden Schadensgutmachung kommt diesem hinzutretenden Milderungsumstand kein besonderes Gewicht zu.

Die bloße Behauptung des Angeklagten A*****, alle Kräfte zur Schadensbereinigung eingesetzt zu haben, ist aber für die Strafbemessung ohne Belang (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23). Gleiches gilt für das Vorbringen dieses Angeklagten, während der Tatbegehungszeiten unter dem negativen Einfluß von S***** gestanden zu sein, weil von einem rechtstreuen Menschen in einer verantwortungsvollen beruflichen Position durchaus zu erwarten wäre, einer Einwirkung zur Begehung solcher Taten zu widerstehen.

Schließlich entspricht das Vorbringen des Berufungswerbers A*****, die wesentlichen Elemente der Tatbegehung seien deutlich hinter dem typischen Tatbild des schweren Raubes zurückgeblieben, ebensowenig dem Urteilssachverhalt wie jenes des Thomas S*****, wonach er nicht die "Absicht" gehabt habe, einen Raub zu begehen, sondern lediglich eine Veruntreuung.

Dem Berufungshinweis des letztgenannten Angeklagten, sich erstmalig in Haft zu befinden sowie Frau und Kind zu haben, ist außerdem entgegenzuhalten, daß diese Umstände nicht geeignet sind, eine strafmildernde Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend sind die vom Erstgericht jeweils verhängten Freiheitsstrafen bei gebührender Gewichtung aller Strafbemessungskriterien tatschuldangemessen und der begehrten Strafreduktion nicht zugänglich, sodaß den Berufungen kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.

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