OGH 11Os64/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fritz P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.März 1998, GZ 3 d Vr 7934/97-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fritz P***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Juli 1997 in Wien die am 22.Juni 1993 geborene, somit unmündige Sandra H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er ihr in die Badehose fuhr und auf den Geschlechtsteil griff.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch kein Erfolg beschieden ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Erörterung jener Passage des über die Aussagefähigkeit bzw -tüchtigkeit des vierjährigen Tatopfers eingeholten Gutachtens (ON 28) vermißt, wonach Kinder dieses Lebensalters echte von unechten Lügen nicht unterscheiden können, übersieht er, daß damit lediglich der Erfahrungssatz begründet wurde, daß eine Pseudologie, also eine krankhafte Sucht zum Lügen, in diesem Alter nicht diagnostiziert werden kann. Weshalb sich das Schöffengericht damit hätte explizit auseinandersetzen sollen, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
Auch mit dem Hinweis auf vermeintlich miteinander nicht in Einklang zu bringende Schlußfolgerungen über die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aus im Akt erliegenden Vorgutachten (ON 13, 17 und 21 im Verfahren AZ 18 f BE 1466/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zu dem im aktuellen Strafverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten Dris.J***** (ON 35) wird ein erörterungsbedürftiger Widerspruch nicht aufgezeigt. Denn die bei früheren Strafttaten des Angeklagten konstatierte "erhebliche Persönlichkeitsstörung mit seelischer Abartigkeit im Sinne eines abnormen Sexualverhaltens" steht der im unbekämpft gebliebenen Gutachten Dris.J***** angenommenen, mit dem langjährigen Maßnahmenvollzug und der nach bedingter Entlassung aus der Maßnahme sporadisch durchgeführten Psychotherapie begründeten Stabilisierung der Person des Beschwerdeführers und dem dadurch nach Ansicht des Sachverständigen erreichten Abbau der psychopathologisch bedingten Gefährlichkeit des Angeklagten nicht entgegen. Ebensowenig war es erforderlich, sich mit dem, im übrigen keine entscheidungsrelevante Tatsache betreffenden, Umstand zu befassen, daß der Angeklagte bei sämtlichen aktenkundigen früheren Straftaten immer unter dem Einfluß von Alkohol und/oder Medikamenten stand, während sich nach der Aktenlage Hinweise auf einen Alkohol- oder Medikamentenmißbrauch durch den Beschwerdeführer im verfahrensaktuellen Zeitpunkt nicht ergeben (S 149).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.