Testo completo
OGH 7Ob142/98b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Ing.Richard S***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen S 19.206,02, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Berufungsgericht vom 14.Jänner 1998, GZ 2 R 242/97v-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 11.August 1997, GZ 2 C 251/96p-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Berufungsgericht hat dem auf Zahlung von S 19.206,02 sA gerichteten Klagebegehren stattgegeben und ausgesprochen, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist absolut unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs 5 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. "Jedenfalls" bedeutet in allen Fällen also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff).