AUSL EGMR Bsw23413/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.1998
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache L. C. B. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 6.9.1998, Bsw. 23413/94.
Spruch
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Unterlassene Aufklärung über die Gefährlichkeit von Atomtests.
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. leidet seit ihrem 4. Lebensjahr an Leukämie. Sie wurde bis zu ihrem 10. Lebensjahr mit Chemotherapien behandelt, lebt aber immer noch mit der Gefahr eines Rückfalls. In ihrer Familie ist bisher noch kein derartiger Krankheitsfall aufgetreten. Die Bf. bringt vor, ihr Vater sei als Mitglied der brit. Armee bei Atomwaffentests in den Jahren 1957/58 massiver radioaktiver Strahlung ausgesetzt gewesen. Dies sei höchstwahrscheinlich die Ursache ihrer Krankheit. Die Bf. behauptet weiters, die Reg. sei einer Informationspflicht über diese Auswirkungen und Risken ihren Eltern gegenüber nicht nachgekommen, andernfalls hätte das Leiden der Bf. früher erkannt und behandelt werden können.
Hinweis: Vgl. das Urteil McGinley Egan/UK v. 9.6.1998 = NL 98/3/7
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Art. 2 (1) EMRK verpflichtet den Staat nicht nur, von vorsätzlichen und unrechtmäßigen Tötungen abzusehen, sondern auch, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu treffen. Sofern im fraglichen Zeitraum (späte 60er Jahre) die Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit der Bf. bestanden hätte, wäre der Staat zur Aufklärung der Eltern verpflichtet gewesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anwesenheit des Vaters bei Atomtests und der Krankheit der Bf. konnte nicht bewiesen, eine Informationspflicht des Staates zum damaligen Zeitpunkt demnach auch nicht festgestellt werden. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Aus den selben Gründen kann auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werden (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. den vom GH zitierten Fall Guerra ua./I, Urteil v.
19.2. 1998 (= NL 98/2/3).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.11.1996 (= NL 97/2/4) keine
Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.9.1998, Bsw. 23413/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 105) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/L.C.B..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.