OGH 14Os51/98

14Os51/98Tribunale superiore26 mag 1998

Testo completo

OGH 14Os51/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schimatschek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdulah G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. November 1997, GZ 40 Vr 1.227/97-88 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdulah G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

A) von 1993 bis 1995 in Oberndorf und von 1995 bis Ende März 1997 in Bürmoos seine am 9. September 1985 geborene unmündige Tochter Melissa G***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie in zahlrechen Angriffen zum Oralverkehr veranlaßte und wiederholt ihre Vagina und ihre Brüste abschleckte und betastete, sowie

B) durch die unter Punkt A bezeichneten Handlungen sein

minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hielt die Sachverständige Dr. F***** für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, sodaß die Ablehnung der Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen (§ 118 Abs 2 StPO) nur einen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellt (vgl Mayerhofer StPO4 § 134 E 54).

Im übrigen wurden im Antrag keine Mängel (§§ 125 f StPO) der - die Widersprüche der Angaben des Opfers im Verhältnis zueinander und zu Depositionen Dritter ohnedies berücksichtigenden (S 109, 112, 116, 118/II) - Expertise dargetan.

Mit dem Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Antrages wird somit kein Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt.

Gleiches gilt für die Verweigerung der Einvernahme der Zeugen Esad G*****, Zejna G***** und Esma C***** zum Beweis dafür, "daß ein übliches Vater-Tochterverhältnis in der Familie geherrscht hat und keinerlei sexuelle Übergriffe seitens des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Melissa erfolgten und Melissa nicht nur einmal sonder sogar mehrfach pornographische Filme besichtigt hat". Die Bewertung der Beziehung des Angeklagten zu seiner mißbrauchten Tochter durch diese Zeugen ist von vornherein nicht entscheidend. Zum zweiten Beweisthema wird im Antrag nicht dargetan, warum diese Personen - mangels permanenter Beobachtung - die Tathandlungen ausschließen könnten. Schließlich berücksichtigte die Sachverständige Dr. F***** ohnedies die von Sabine G***** berichtete Tatsache, daß Melissa G***** - entgegen ihrer Darstellung - die Möglichkeit hatte, Oralverkehr in "Sexvideos" (S 110/II) zu beobachten (S 64/II iVm S 111 und 119/II), wobei es nicht entscheidend ist, ob sie einmal oder öfter eine solche Gelegenheit wahrnahm.

Mit dem Hinweis auf die bei der rechtlichen Unterstellung der Taten offensichtlich irrtümliche Bezeichnung der unter Punkt B des Urteilssatzes beschriebenen Straftat (des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) als Punkt "C" (US 2) wird weder die behauptete Undeutlichkeit (Z 5) im Sinn des § 270 Abs 2 Z 4 StPO, noch der zugleich relevierte Verfahrensmangel nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (sachlich Z 3) aufgezeigt.

Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht den deliktsspezifischen Vorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus den eindeutig sexualbezogenen Tathandlungen erschließen und bedurfte es nicht der Anführung weiterer Argumente.

Das Schöffengericht hat die bereits erwähnten Widersprüche der Angaben des Opfers bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und zum Anlaß genommen, den Angeklagten vom zugleich erhobenen Vorwuf von Gewalttaten freizusprechen. Hinsichtlich der Unzucht mit Unmündigen und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gelangte es jedoch zur Überzeugung, daß die belastenden Angaben der Tochter in Verbindung mit der Aussage der Gattin des Angeklagten und Mutter des Opfers Sabine G*****, wonach sie (ua) einmal bei Rückkehr in die Wohnung Abdulah G***** mit der Tochter auf dem Boden des Wohnzimmers liegend vorfand, wobei der Vater ein Bein über das Mädchen gelegt hatte und anschließend seiner Gattin weinend den "Fehler" eingestand (US 7), eine tragfähige Schuldspruchgrundlage darstellen.

Der Beschwerde zuwider ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Tatrichter diese zuletzt beschriebene Reaktion des Angeklagten als Indiz für seine Unzuchtshandlungen werteten.

Im Hinblick auf die umfangreichen Erwägungen zur (geteilten) Glaubwürdigkeit des Opfers konnte bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die zusätzliche Erörterung jenes Aussagedetails der Hausärztin Dr. Elisabeth M*****, wonach Melissa G***** ihr überzeugend eine den Angeklagten nicht belastende Ursache für ihr Brillenhämatom schilderte, unterbleiben.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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