OGH 15Os76/98

15Os76/98Tribunale superiore14 mag 1998

Testo completo

OGH 15Os76/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Darko B***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 24.Feber 1998, GZ 9 Vr 755/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Mai 1982 geborene Darko B***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.Oktober 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Vladan P***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person dem Christian S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihrem Opfer Schläge sowie Stöße versetzten und ihm die Geldbörse entrissen, in welcher sie jedoch kein Geld fanden.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Als offenbar unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer den Ausspruch des Gerichtes in den beweiswürdigenden Erwägungen, es sei für den erkennenden Senat offenkundig gewesen, daß S***** wohl aus Furcht vor dem Angeklagten diesem durch seine Aussage nicht schaden wollte, zumal er stets fragend zu diesem blickte, bevor er antwortete (US 7).

Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit behauptet der Rechtsmittelwerber ferner, die Aussage der Zeugin H*****, die vom Schöffengericht als "äußerst glaubwürdig" bezeichnet worden sei, wäre unvollständig erörtert und dabei insbesondere jener Teil nicht berücksichtigt worden, wonach der Angeklagte die Geldbörse aus einer Seitentasche (der Jacke des Opfers) genommen habe und der gesondert verfolgte Mittäter P***** es gewesen sei, welcher dem Zeugen S***** einen Faustschlag versetzt habe; davon hänge aber "die Beurteilung des Vorliegens des Vorsatzes" ab.

Sämtliche Einwände betreffen zum einen keine entscheidungswesentliche Tatsache, zum anderen beinhalten sie lediglich eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Wenn nämlich Mittäter beim Verbrechen des Raubes im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln, ist es für die rechtliche Beurteilung und den anzuwendenden Strafsatz unerheblich, wer die Gewalthandlung gesetzt und wer die Wegnahme der Geldbörse bewerkstelligt hat. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht auch die zu den übrigen Zeugen- aussagen und der Verantwortung des Angeklagten im Gegensatz stehenden Angaben der Zeugin H***** angeführt und nur jenen Teil daraus als sicher bezeichnet hat, wonach der Angeklagte die Geldbörse durchsucht und diese dann einfach weggeworfen habe (US 6).

Die Aussage des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung hinwieder beurteilte das Erstgericht als nicht geeignet, die auf Grund der eigenen Verantwortung des Angeklagten getroffenen Feststellungen, er habe dem Opfer einen Schlag versetzt, nachdem der Mittäter von diesem Geld gefordert hatte, in Frage zu stellen. Nur zur Illustration führte es dann den Grund für die durch angebliche Erinnerungslücken bewirkten abschwächenden Angaben dieses Zeugen an (US 7). Wenn der Beschwerdeführer versucht, dieser Aussage einen anderen Beweiswert zu verleihen, als er der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes entspricht, begibt er sich damit auf das Gebiet einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Unverständlich ist schließlich der Rechtsmittelantrag (183) "... nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der - damit der Sache nach relevierte - Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklage- einspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand) auf den § 288 a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hat (1/2).

Gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

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