OGH 14Os60/98

14Os60/98Tribunale superiore12 mag 1998

Testo completo

OGH 14Os60/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rassi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.DDr.Gerhard G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Vr 43/98 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Dkfm.DDr.Gerhard G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.März 1998, AZ 7 Bs 70/98 (= ON 159), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dkfm.DDr.Gerhard G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Haftbeschwerde des seit 4. August 1997 in Untersuchungshaft angehaltenen Dkfm.DDr.Gerhard G*****, dem mit rechtskräftiger Anklage vom 13.Jänner 1998 die Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zur Last liegen, abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dessen dagegen gerichteter, allein eine Verletzung des § 194 Abs 3 StPO durch Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus behauptenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Anzahl von sieben Beschuldigten, die einen erheblichen Zeitaufwand erfordernde Auswertung von Videokassetten (S 57/I) und die gemäß § 162 a Abs 2 StPO unter Beiziehung einer Sachverständigen im Hinblick auf das Alter der teils unmündigen Tatbetroffenen durchzuführenden kontradiktorischen Vernehmungen bedingten einen beson-eren Umfang der Untersuchung, der mit Rücksicht auf das Gewicht des Haftgrundes (mehrfache massive Sexualdelinquenz an sieben Kindern) eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus unvermeidbar machte (vgl Amtsvermerk des Untersuchungsrichters vom 5.Jänner 1998, S 1 ao/I; JBl 1997, 407).

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde ohnehin zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen am 2.Jänner 1998 ausgeschieden und die Anklage sogar noch vor Einlangen des kinderpsychologischen Gutachtens (ON 134) eingebracht. Auch in der am 18.Feber 1998 erfolgten Ausschreibung der Hauptverhandlung für 31.März und 3.April 1998 (ON 145) kann keine Verfahrensverzögerung erblickt werden, war doch inzwischen der Akt (neuerlich) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über eine Haftbeschwerde vorzulegen.

Der Beschuldigte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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