OGH 11Os32/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Peter Paul W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.November 1997, GZ 26 Vr 496/96-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr.Peter Paul W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Tiroler Gebietskrankenkasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die falsche Behauptung, er habe bei insgesamt 362 Personen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages (im folgenden kurz: Gesamtvertrag) durchgeführt, wobei er zur Täuschung falsche Beweismittel, und zwar Befundblätter gemäß Anlage 1 des Vorsorgeuntersuchungsgesamtvertrages verwendete, in welchem er wahrheitswidrig die Durchführung von Untersuchungen als Vorsorgeuntersuchungen anführte, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Honorarbeträgen in der Höhe von insgesamt 386.582,40 S verleitet, wodurch die genannten Versicherungsträger mit diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar
1. in der Zeit von Anfang 1992 bis Herbst 1995 die Tiroler Gebietskrankenkasse in insgesamt 99 Fällen zur Auszahlung von Honorarbeträgen von insgesamt 105.783,60 S und
2. in der Zeit von Anfang 1990 bis Ende 1995 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in insgesamt 263 Fällen zur Auszahlung von Honorarbeträgen von insgesamt 280.798,80 S,
wobei er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Gründe der Z 4, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In seiner Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, weil seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen und seinem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates nicht stattgegeben worden sei.
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung "der Probanden" als Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte sämtliche für die Gesundenuntersuchung bzw Vorsorgeuntersuchung notwendigen Leistungen erbracht und insbesondere die Probanden ausführlich über ihren Gesundheitszustand, über allfällige Risikofaktoren sowie über die allenfalls erforderliche Änderung der Lebensgewohnheiten informiert, sohin jene Beratung durchgeführt hat, die dem sogenannten "Abschlußgespräch" im Sinne des Gesamtvertrages zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entspricht. Weiters wurden die Zeugen Dr.Arthur We*****, Dr.Michael N*****, Hofrat Ferdinand O***** und Friedrich D***** zum Beweise dafür geführt, daß Zweck des sogenannten Abschlußgespräches im Sinne des Gesamtvertrages ist, den Probanden ausführlich über seinen Gesundheitszustand, allfällige Risikofaktoren sowie allenfalls erforderliche Änderungen der Lebensgewohnheiten zu informieren, wobei es nicht zwingend notwendig ist, daß diese Beratung exakt fünfzehn Minuten dauert und erst nach Vorliegen des letzten Untersuchungsparameters erfolgen darf, da sich die tatsächliche Dauer dieses Gespräches natürlich nach dem jeweiligen Erfordernis und den Regeln der ärztlichen Kunst zu richten hat, somit gegebenenfalls kürzer oder länger als fünfzehn Minuten dauern kann und sohin der Proband bereits bei Vorliegen einzelner Parameter beraten werden kann.
Dem ist zu erwidern, daß gemäß § 10 Abs 3 des Gesamtvertrages (S 543/III) der Vertragsarzt nach Erhebung der Anamnese und nach Auswertung aller durchgeführten Untersuchungen mit dem Probanden ein ausführliches Gespräch zu führen hat, für das grundsätzlich fünfzehn Minuten vorzusehen sind (US 6).
Der Angeklagte hat jedoch selbst zugestanden, daß er kein eigenes Abschlußgespräch geführt hat, sondern "dieses schon während der Untersuchung zum Teil habe einfließen lassen" (S 61/IV).
Ein der zitierten Bestimmung des Gesamtvertrages entsprechendes Abschlußgespräch (nach Erhebung der Anamnese und nach Auswertung aller durchgeführten Untersuchungen) hat der Angeklagte in den inkriminierten Fällen somit nicht geführt, sodaß das Erstgericht zutreffend die entsprechende Feststellung (US 12) treffen und die auf das gegenteilige Beweisthema abzielenden und dem klaren Vertragswortlaut widerstreitenden Anträge ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften oder eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens abweisen konnte.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates hat der Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandlung gestellt; darüber wurde zutreffend vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck erkannt (ON 58/IV). Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 74 Abs 3 StPO).
Ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO hat aber zur Voraussetzung, daß über einen während der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt worden ist. Mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung liegt die geltend gemachte Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vor.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung ein Abschlußgespräch im Sinne des § 10 Abs 3 des Gesamtvertrages nie geführt. Auch der Umstand, daß kein einziger der von ihm Untersuchten eine Vorsorgeuntersuchung von sich aus gewünscht hat, wurde ebenfalls vom Angeklagten selbst zugestanden (S 63 und 69/IV). Damit sind aber wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorsorgeuntersuchung nicht gegeben, sodaß deren Verrechnung mit den zuständigen Krankenkassen schon deswegen zu Unrecht erfolgte. Daraus resultiert aber auch, daß die weiter geltend gemachten Umstände, ob die Blutproben tatsächlich ausgewertet wurden oder nicht und ob eine Prostatauntersuchung erforderlich war oder nicht, keine entscheidungswesentlichen Tatsachen mehr betreffen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).
Bei seinem Vorbringen übergeht der Rechtsmittelwerber aber insbesondere jene Feststellungen, wonach er die verrechneten Vorsorgeuntersuchungen nicht auf Wunsch der Probanden und auch nicht vollständig im Sinne des Gesamtvertrages durchgeführt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Abs 1 Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.