OGH 7Ob123/98h

7Ob123/98hTribunale superiore5 mag 1998

Testo completo

OGH 7Ob123/98h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Schneeweiss und Dr.Maria Gohn-Mauthner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Volksbank ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems/Donau, und 2.) ***** GesmbH, ***** wegen S 97.189,44 sA, infolge Antrages gemäß § 508 ZPO und Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Berufungsgericht vom 5.März 1998, GZ 2 R 227/97p-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 7.April 1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Krems/Donau zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung von S 97.189,44 sA gegen die erstbeklagte Partei abgewiesen. Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 5.März 1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich ein beim Erstgericht eingebrachter, an das Berufungsgericht gerichteter Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO sowie die Revision der klagenden Partei.

Das Erstgericht hat sowohl diesen Antrag als auch die Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt.

Diese Vorgangsweise ist unzulässig.

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,- wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Das Erstgericht wird somit den Antrag der klagenden Partei nach § 508 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

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