OGH 13Os198/97

13Os198/97Tribunale superiore22 apr 1998

Testo completo

OGH 13Os198/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Oktober 1997, GZ 35 Vr 3750/94-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch sowohl über die Strafe als auch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Peter R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Innsbruck und anderen Orten Tirols zwischen August 1994 und Oktober 1995 insgesamt 29 namentlich angeführte Personen durch Vortäuschen von Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie die falsche Zusage einer jährlichen Verzinsung von mindestens 30 % (nach Veranlagung im Ausland) zur Hingabe von Geldbeträgen zwischen 500 S und 356.000 S mit einem Gesamtschaden von 1,655.822 S verleitet, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.

Die (neben einer unzulässigen [§ 283 Abs 1 StPO] Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld; ON 110) aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Antrag auf Beiziehung von Gutachtern aus dem Bereich der Finanzberatung sowie der Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung dazu, "daß die den Kunden der R***** GmbH angebotenen Anlagemöglichkeiten und die in Aussicht gestellten Renditen, Zinsen und Gewinnbeteiligungen durchaus zu erzielen gewesen wären, insbesondere wenn das Unternehmen während der Haft des R***** wie vor dessen Haftantritt geführt worden wäre", verfiel als bloßer, zudem nur Hypothesen, nicht aber die wirkliche Geldanlage (s US 15 f, 20) betreffender Erkundungsbeweis (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88) zu Recht der Abweisung. Erst in der Beschwerde nachgetragenes Vorbringen hat wegen des Neuerungsverbotes auf sich zu beruhen.

Indem die Mängelrüge (Z 5) die zum Täuschungsvorsatz angestellten Erwägungen der Tatrichter weitgehend vernachlässigt und mit dem pauschalen Hinweis auf die als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete Verantwortung des Angeklagten kritisiert, gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche in weitwendiger Polemik unter Mißachtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes die leitende Stellung Rs in der R GmbH anzweifelt , die gar nicht festgestellte Behauptung einer "Geschäftsverbindung" mit der "C*****" (vgl US 15) in Abrede stellt, die Glaubwürdigkeit des Stefan P***** spekulativ negiert und aus einzelnen Beweisergebnissen (vgl etwa US 20 f) andere, als die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse abzuleiten sucht.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zu den Täuschungshandlungen festhält, verfehlt auch sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (s Mayerhofer StPO4 Anm 1 zu § 296) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat gemäß § 285 i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die noch unerledigten Berufungspunkte zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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