Testo completo
OGH 11Os42/98 (11Os43/98, 11Os44/98)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. Februar 1998, GZ Jv 1082-17a/97-9, Jv 1082-17a/97-10 und Jv 1082-17a/97-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerden" werden zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Peter F. E***** wurde vom Bezirksgericht Salzburg in den Verfahren AZ 28 U 380/93 (1) und 28 U 523/94 (2) rechtskräftig verurteilt; zum AZ 28 U 893/97 des Bezirksgerichtes Salzburg (3) ist gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 50 WG anhängig.
Mit den Beschlüssen des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. Februar 1998, AZ Jv 1082-17a/97-9 (zu 1), Jv 1082-17a/97-10 (zu 2) und Jv 1082-17a/97-11 (zu 3) wurden die den Richter des Bezirksgerichtes Dr. Rupert H***** betreffenden Befangenheitsanträge E***** abgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 74 Abs 3 StPO kein Rechtsmittel, insbesondere daher auch kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Die von Peter E***** beim Obersten Gerichtshof eingebrachten "Nichtigkeitsbeschwerden" gegen die angeführten Beschlüsse waren somit zurückzuweisen.