OGH 13Os44/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zivislav V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.Jänner 1998, GZ 30 a Vr 8500/97-50, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Die auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ficht den auf (stimmeneinhellige) Wahrsprüche der Geschworenen basierenden Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (B) an, mit dem ihm angelastet wird, am 9.Juli 1997 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Anhalten einer Gaspistole in Richtung des Kopfes seines Opfers diesem nach Anlegen von Handfesseln und Durchsuchen 1.800 S Bargeld und acht Heroinbriefchen weggenommen (A) und einem anderen Mann durch die Äußerung "Willst du meinen Ausweis sehen", wobei nach Hochziehen seines Sweatshirtes die vorne im Hosenbund steckende Gaspistole sichtbar wurde, diesen (mit dem Tod) gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (B).
Die Tatsachenrüge behauptet zum Schuldspruch wegen schweren Raubes, das Opfer sei bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeuge mehrfach einer Lüge überführt worden, weil es vor der Polizei eine andere Darstellung gegeben habe. Auch der später gefährlich Bedrohte habe zwischen dem Raubopfer und dem Angeklagten keine ungewöhnliche Situation wahrnehmen können und nur Beobachtungen geschildert, die keineswegs auf einen Raub deuten.
Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß der Beraubte zwar zunächst vor der Polizei eine abweichende Darstellung der Vorgänge bei der Tat gegeben hatte. Dies wurde in der Hauptverhandlung mit dem Bestreben, seine eigene Suchtgiftdelinquenz zu verbergen, erklärt. Aber bereits in weiterer Folge hat er vor dem Bundespolizeikommissariat Hietzing (am 25.Juli 1997, S 203 ff/I) den Tatverlauf in der Weise beschrieben, wie er dies später (selbst als Beschuldigter) vor dem Untersuchungsrichter (ON 17) und in der Hauptverhandlung (S 26 ff/II) getan hat. Angesichts der Erklärung, die der Zeuge für die abweichende Primäreinlassung (die im wesentlichen vom Bemühen gekennzeichnet war, nicht selbst wegen eines Suchtgiftdeliktes verfolgt zu werden) gegeben hat und der in der Folge (zu den wesentlichen Tatumständen) gleich- lautenden Aussagen schon vor der Sicherheitsbehörde, dem Untersuchungsrichter und letztlich in der Hauptverhandlung, können auf dieser Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht entstehen. Der später Bedrohte wiederum war nicht Tatzeuge des Raubes.
Ähnliches gilt zum Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung. Denn in Wahrheit vermag die Beschwerde in diesem Zusammenhang keine aus dem Akt hervorkommenden Umstände aufzuzeigen, die im Widerspruch zu der Zeugenaussage des Bedrohten stehen. Diese stimmt in den entscheidungsrelevanten Punkten auch mit der Verantwortung des Angeklagten überein, wobei es unerheblich ist, ob zuerst das Opfer nach einem Ausweis fragte oder der Angeklagte seiner Äußerung verbunden mit dem Vorzeigen der Pistole ohne eine solche Aufforderung gemacht hat. Daß die Geschworenen auf Grund der Beweisergebnisse auch zur Überzeugung des Vorliegens der subjektiven Tatseite gekommen sind, der Angeklagte dies aber leugnete, kann jedenfalls erhebliche Bedenken an den entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen ihres Wahrspruches nicht begründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO).
Damit hat gemäß §§ 285 i, 344 StPO über die Berufung der Staatsanwaltschaft, ebenso über jene vom Angeklagten angemeldete (ON 54), nicht aber ausgeführte, vorliegend jedoch sachlich gleichwohl zu erledigende (s. Mayrhofer StPO4 § 294 ENr 4 a), das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.