Testo completo
OGH 10ObS138/98m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragisa I*****, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 1997, GZ 7 Rs 320/97y-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juni 1997, GZ 1 Cgs 124/96y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Weder die behaupteten Mangelhaftigkeiten noch Nichtigkeiten liegen vor. Die Ausführungen des Rechtsmittels erschöpfen sich insoweit in einer Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes, welche bereits vom Berufungsgericht geprüft und von diesem als nicht stichhältig erachtet wurden. Dem Kläger war auch nicht die Möglichkeit genommen, an der Verhandlung des Erstgerichtes teilzunehmen, sodaß auch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO zu verneinen ist.
Eine Rechtsrüge ist - entgegen der Nennung dieses Revisionsgrundes einleitend des Rechtsmittelschriftsatzes - nicht ausgeführt und war eine solche auch schon in der Berufung nicht enthalten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.