OGH 13Os50/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 38 Vr 2583/97 anhängigen Strafsache gegen Dr.Petr K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Ralph Heinz S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.Februar 1998, AZ 7 Bs 72/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Ralph Heinz S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit dem angefochtenen Beschluß der Beschwerde (ON 93) des Ralph Heinz S***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters (ON 82), daß die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO fortzudauern habe, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus eben diesen Gründen angeordnet.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gemeinsam mit anderen Beschuldigten gewerbsmäßig dadurch betrügerische Darlehens- und Geldanlagegeschäfte durchgeführt zu haben, daß Anlegern die Beschaffung günstiger Darlehen, bei deren Nichtannahme jedoch Renditen bis zu 300 % des angelegten Betrages vorgetäuscht, zunächst aber ein Drittel des gewünschten Darlehensbetrages abgelistet worden war, die Besicherung dieser Gelder jedoch ebenso nur vorgetäuscht und wertlos gewesen sei.
Die Behauptung, es gebe "kein einziges ihn belastendes Beweismittel", daß der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, zusammen mit anderen, ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Mitbeschuldigten durch falsche Erklärungen und Behauptungen und hiedurch ausgelöste falsche Erwartungen Geldanleger in Millionenhöhe geschädigt und hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 höherer Strafsatz StGB begangen zu haben, scheitert bereits an der belastenden Aussage des Joachim P***** (S 63 ff/III, ON 25). Dem Beschwerdeeinwand hiezu, wonach er (= S*****) "höchstens zu verantworten hat, daß er sich nicht ausreichend um die Absicherung der durch Joachim P***** investierten Gelder kümmerte, sondern darauf vertraute, daß sein Partner dies schon richtig machen werde", steht die zutreffend schon von den Unterinstanzen verwertete Einlassung des Beschwerdeführers entgegen, daß er um die mangelnde (den Anlegern jedoch zugesagte) Wechselabsicherung (durch stets fehlende Avals inländischer Banken) wußte und selbst als er Probleme mit der Auszahlung investierten Kapitals und zugesagter Rendite bemerkte, Geldanleger noch vermittelt und außerdem Kundengelder auf seine und P*****s Briefkastenfirma in Vaduz überwiesen und davon namhafte Beträge für sich behoben hat (ON 27 und 30). Daß der Beschwerdeführer den "Beweis für seine Gutgläubigkeit" zu erbringen hätte, wurde weder vom Landesgericht noch vom Oberlandesgericht gefordert. Vielmehr wurde seine, insbesondere den Betrugsvorsatz leugnende Verantwortung als den dringenden Tatverdacht auf Grund der angeführten Beweismittel nicht entkräftend angesehen.
Auch die Fluchtgefahr wurde vom Beschwerdegericht zutreffend bejaht.
Der Beschwerdeführer hat keinen anderen Inlandsbezug als jenen, der durch die ihm vorgeworfenen Taten begründet ist. Er hat Wohnsitze in anderen (Deutschland und Italien), Gelder in weiteren Staaten (Liechtenstein) und agierte (sehr mobil) länderübergreifend, was auch durch die mittlerweile auf § 278 a StGB ausgedehnte Voruntersuchung verdeutlicht wird. Aus all den genannten Umständen hat das Beschwerdegericht daher zutreffend den schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr bestätigt.
Damit erübrigt sich aber ein weiteres Eingehen auf die sonst angenommenen Haftgründe. Von diesen fällt jener wegen Verdunkelungsgefahr ohnehin nach verhältnismäßig kurzer Zeit weg, während jenem der Tatbegehungsgefahr die Beschwerde nicht "im Hinblick etwa auf die Familienbindungen des Beschuldigten" begegnen kann, weil diese auch die ihm nunmehr vorgeworfenen Tathandlungen nicht hinderten. Sein weiteres Argument, daß es ihm durch Bekanntwerden der Malversationen in den Massenmedien "nie wieder möglich sein wird, im Bereich der Anlagenvermittlung tätig zu werden", verkennt allein schon, daß Täuschungsmöglichkeiten von Geldanlegern nicht nur wie im vorliegenden Fall angenommen, sondern auch sonst breit gefächert und sehr variabel sind.
Die Beschwerde war mithin ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.