OGH 15Os39/98

15Os39/98Tribunale superiore2 apr 1998

Testo completo

OGH 15Os39/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laszlo C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten bandenmäßig, gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28.Oktober 1997, GZ 23 Vr 2421/96-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten C***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Laszlo C*****, alias Sandor G*****, wurde zugleich mit Nikolay F*****, dessen Urteil infolge Rechtsmittelverzichts sogleich nach Verkündung in Rechtskraft erwachsen ist, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten bandenmäßig, gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Danach haben C***** und F***** in Asten, Traun, Ansfelden und St.Pölten im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglieder einer Bande (das Unterlassen der Anführung dieses Tatbestandsmerkmals im Urteilsspruch blieb ungerügt) in insgesamt dreizehn Angriffen durch die im Urteilsspruch näher bezeichneten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch in Wohnungen verübten Diebstähle den dort namentlich genannten zwanzig Personen vorwiegend Schmuck, Silber- und Goldmünzen, Bargeld sowie zwei Walkman, ein Mobiltelefon, einen Laptop, eine Videokamera und eine Pistole in einem 500.000 S übersteigenden Wert (insgesamt rund 1,114.000 S) mit unrechtmäßigem Bereicherungs- und Zueignungsvorsatz weggenommen (1.-4., 7.-9. und 11.-18.) sowie in drei Fällen (5., 6. und 10.) wegzunehmen versucht.

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte C***** eine auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie den Privatbeteiligtenzuspruch bekämpft er mit Berufung.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das Urteil weder mangelhaft noch offenbar unzureichend begründet, noch wurden Beweisergebnisse nur unvollständig verwertet.

Das Schöffengericht hat die (überwiegend) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf Grund des "durchgeführten Beweisverfahrens" (worunter fallbezogen auch die Verlesung des Strafaktes fällt), vor allem durch das für glaubwürdig beurteilte umfassende Geständnis des Mitangeklagten F***** als widerlegt erachtet. Dessen Richtigkeit und Beweiskraft führte es einerseits auf die wirklichkeitsnahen, mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen in den UT.-Anzeigen korrelierenden Tatortbeschreibungen zurück, andererseits auf weitgehende Übereinstimmungen des Feinspurenvergleichs an abgedrehten Schloßzylindern aus den Einbruchsdiebstählen in Asten, Traun und Salzburg (bezüglich letzterer war der Beschwerdeführer geständig und wurde deswegen auch bereits rechtskräftig abgeurteilt), auf objektivierte Tatortspuren und nicht zuletzt auf die bei allen Wohnungseinbrüchen gleichartige Vorgangsweise (vgl US 4 und 5).

Solcherart wurde der erstgerichtliche Schuldspruch zwar knapp, aber bei der gegebenen Beweislage durchaus vollständig, zureichend und denkmöglich begründet, ohne daß bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen oder konstatierten Tatsachen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert worden sind (vgl EvBl 1972/17).

Die in der Beschwerdeschrift bloß selektiv her- vorgehobenen Passagen aus Gendarmerieanzeigen (351 ff/I), Berichten der Sicherheitsbehörde (37, 175/I: dazu ist anzu- führen, daß der Angeklagte C***** seine Mittäterschaft bei den am 4.Juni 1996 in St.Pölten verübten Einbruchsdiebstählen laut 14. bis 16. des Urteilssatzes zugegeben hat - 77 f/I - und auch die besonders erwähnte "Tatzeitüberschneidung von Traun und Salzburg am 21.Juni 1996" wegen der relativ geringen Distanz dieser Tatorte und der Mobilität der Angeklagten nicht gegen ihre Täterschaft in Traun spricht), der Verantwortung des Mitangeklagten F***** (513, 517/I und 68 unten/II) sowie aus einzelnen kriminaltechnischen Untersuchungsberichten (13 ff, 27 ff/I = 481 ff, 493 ff/I: diesbezüglich wird der Inhalt in der Beschwerde sinnentstellt wiedergegeben, weil in Wahrheit nur ein einziger Zylinder, nämlich jener mit der Beschriftung "Tb" versehene, als Vergleichszylinder herangezogen wurde; 87 und 283 f/I) sprechen allesamt nicht gegen die Mittäterschaft des Beschwerdeführers. Demnach war das Erstgericht im Sinne des Gebotes nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die entscheidenden Feststellungen nur gedrängt anzuführen, auch nicht verpflichtet, diese Verfahrensergebnisse im einzelnen in den Gründen näher zu erörtern.

Soweit darüber hinaus gerügt wird, im Urteil seien unzulässigerweise Ergebnisse aus dem "Vorverfahren" (AZ 27 Vr 1447/96, Hv 17/96 des Landesgerichtes Linz) verwendet worden (vgl Klammerstelle auf US 5 dritter Absatz), wird auch damit keine offenbar unzureichende Begründung dargetan; denn sowohl das seinerzeitige Urteil als auch die Ergebnisse des Feinspurenvergleichs (vgl abermals 13 ff, 27 ff, 349/I) wurden als Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung verlesen (69/II).

Demnach haftet dem bekämpften Urteil keiner der relevierten formellen Begründungsmängel an.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder verweist lediglich unzulässig und unsubstantiiert auf "sämtliche unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachten Begründungsmängel" und erschöpft sich in der Behauptung, "daß eine lebensnahe Würdigung des gesamten im Akt enthaltenen Beweismaterials die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sehr wahrscheinlich macht". Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß aufgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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