OGH 15Os31/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried G***** wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.Dezember 1997, GZ 20 w Vr 4673/97-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Siegfried G***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A) und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (B a und b) schuldig erkannt, nachdem die Geschworenen die jeweiligen Hauptfragen bejaht, die Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verneint und demgemäß die Eventualfragen nach § 287 Abs 1 StGB unbeantwortet gelassen hatten.
Danach hat Siegfried G*****
A/ El-Said O***** dadurch, daß er ihm eine Pistole der Marke "Ultramatic Competition" direkt an die rechte Halsseite anlegte, abdrückte und es infolge eines Halsdurchschusses zur Eröffnung der Halsschlagader kam, vorsätzlich getötet;
B a/ Robert B***** dadurch, daß er ihm die genannte Waffe von hinten gegen dessen Kopf hielt und abdrückte, wobei es aber auf Grund einer Ladehemmung zu keiner Schußabgabe kam, vorsätzlich zu töten versucht;
b/ Tuncay K***** dadurch, daß er mit der genannten Waffe auf den in seinem Taxi sitzenden mit den Worten "Den erschieß ich jetzt", schoß, jedoch den Kopf verfehlte und lediglich den linken Türsteher bei der Fahrertür in Kopfhöhe des Genannten traf, vorsätzlich zu töten versucht.
Gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes nach Punkt B a und b des Urteils (Fragengruppen 2 und 3) erhob der Angeklagte eine auf die Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde bringt zum Mordversuch an Robert B***** vor, keiner der am angeblichen Vorfall "Beteiligten" habe irgendwelche Wahrnehmungen über die Tathandlung gemacht, habe doch der Zeuge Robert B***** in der Hauptverhandlung angegeben, nichts davon bemerkt zu haben, daß der Angeklagte, mit dem er vorher weder eine Auseinandersetzung noch einen Streit gehabt habe, auf ihn gezielt hätte; auch der Zeuge Walter W***** habe die inkriminierte Tat nicht gesehen, hingegen angegeben, daß der angebliche Tatzeuge Karl G***** volltrunken gewesen sei; dieser wiederum habe in der Hauptverhandlung seine schwere Alkoholisierung zur Tatzeit zugestanden und ausgesagt, nicht gesehen zu haben, daß der Angeklagte abzudrücken versucht habe.
Aus dem Akteninhalt ist jedoch - entgegen der Beschwerdeargumentation - für den Nichtigkeitswerber nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß nach dem ihm vorgeworfenen Tatgeschehen das dem Angeklagten den Rücken zukehrende Tatopfer naturgemäß hievon keine Wahrnehmungen machen konnte, sind der Rüge nämlich die Aussagen des Zeugen Günther M***** (S 155/I; 107, 109/IV = S 54, 55 des HV-Protokolls ON 103), wonach ihm der Zeuge G***** den Tathergang schilderte und der Angeklagte ihm, dem Zeugen M*****, gegenüber die Schilderungen G***** bestätigte, des weiteren auch die Angaben G*****s vor der Polizei entgegenzuhalten (S 383, 381/I). Unter Berücksichtigung dieser den Schuldspruch stützenden, von der Beschwerde jedoch ignorierten Beweisergebnisse (die von den Geschworenen indes ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen wurden; siehe deren Niederschrift) läßt die Aktenlage keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen und auch keine unter Außer- achtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung entstehen. Zudem zielen die Beschwerdeeinwände durch Beweiswerterwägungen nach Art einer nicht zulässigen Schuldberufung (bloß) darauf ab, einer gegenüber dem Wahrspruch der Geschworenen günstigeren Beurteilung der Schuldfrage zum Durchbruch zu verhelfen.
Dies trifft auch auf die Tatsachenrüge zum versuchten Mord an Tuncay K***** zu, läßt doch der von der Beschwerde selbst zitierte bei der Tat erfolgte Ausspruch des Angeklagten "Den erschieß' ich jetzt" (auf den die Geschworenen in der Niederschrift Bezug nahmen) keinen (erheblichen) Zweifel an der Richtigkeit der im Verdikt konstatierten Tatsachen aufkommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.