OGH 14Os30/98

14Os30/98Tribunale superiore31 mar 1998

Testo completo

OGH 14Os30/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zbynek B***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Jänner 1998, GZ 27 Vr 3.188/97-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zbynek B***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 14. November 1997 in Huben in Osttirol gemeinsam mit seiner abgesondert verfolgten Schwester Hana R***** in der Pfarrkirche Herz Jesu, sohin der Religionsausübung dienenden Räumen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge unerhobenen Wertes, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dem Gewahrsamsträger wegzunehmen versucht, wobei er die Tat in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Das Schöffengericht stützte seine entscheidenden Feststellungen insbesondere auf das von den Zeugen Imelda R***** und Christian St***** beobachtete auffällige Verhalten des Angeklagten und seiner Schwester am Tatort, wonach sie beim Erscheinen der ersteren die Kirche eilig verließen (US 7), in Verbindung damit, daß beim Angeklagten typische Werkzeuge und Hilfsmittel für Opferstockdiebstähle (Scheren, Pinzetten, teils doppelseitige Klebebänder) sichergestellt wurden und der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist. Den Konstatierungen der Tatrichter zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten, bei dem im übrigen ebenso wie bei seiner Schwester und in dem von den beiden benützten PKW eine Vielzahl von Zwanzigschillingnoten gefunden wurde (S 37, 39/I), lagen die "Handlungsweise" des Angeklagten sowie das "mitgeführte Tatwerkzeug und das einschlägig belastete Vorleben" (US 9 f) zugrunde.

Mit der Tatsachenrüge versucht der Beschwerdeführer nun insbesondere unter Hinweis auf ein Detail aus den Aussagen der beiden genannten Zeugen, wonach diese beim Angeklagten und seiner Schwester weder beim Hinein- noch beim Hinausgehen aus der Kirche eine Tasche oder ein ähnliches Behältnis wahrgenommen hätten, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe die Kirche mit seiner Schwester nur zu dem Zweck aufgesucht, daß seine Schwester dort beten (S 47/I) oder eine Kerze anzünden (S 37/II) könnte. Darüberhinaus bekämpft er die Beweiswürdigung der Tatrichter in bezug auf die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung.

Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich jedoch für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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