OGH 13Os32/98-8 (13Os33/98)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Franz M***** und Peter R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.April 1997, GZ 1 b Vr 7938/96-138, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Dr.Franz M***** gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch Zusprüche an Privatbeteiligte enthaltenden) Urteil wurden Dr.Franz M***** und Peter R***** (vormals S*****) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ihnen wird angelastet, im bewußten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (= gewerbsmäßig), in insgesamt 31 Fällen ihren Opfern 5,813.740 S an Vermittlungshonorar und Mietzinsvorauszahlungen herausgelockt zu haben, indem sie vorgaben, im Auftrag des Hauseigentümers Hauptmietverträge (mit Untervermietungs- und befristetem Weitergaberecht) über Wohnungen eines Hauses abzuschließen und in der Lage zu sein, diese Hauptmietrechte zu übertragen.
Die dagegen vom Erstangeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a, vom Zweitangeklagten auch aus Z 4, 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
Im Rahmen der Ausführung der Mängelrüge (Z 5) wird generell gegen die vom Erstgericht (unter anderem) angewandte Begründungsmethodik der Anführung von Ordnungsnummern und Seitenzahlen (unter namentlicher Bezeichnung der dazu gehörten Zeugen) im Anschluß an die zu den einzelnen Fakten getroffenen Feststellungen moniert, dies ließe die Gründe für die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen nicht erkennen. Vorweg ist festzuhalten, daß dies im vorliegenden Fall den relevierten Nichtigkeitsgrund nur deswegen nicht herzustellen vermag, weil damit, soweit entscheidungsrelevante Tatsachen davon betroffen sind, ausschließlich auf Beweisergebnisse (und zwar aus Polizeivernehmungen, Zeugenaussagen vor Gericht, Privatbeteiligenanschlüssen, Mietverträgen und anderen mit den Geschädigten geschlossenen Vereinbarungen, Zahlungs- bestätigungen sowie Vertragsmustern für weitere Abreden; Verlesung insgesamt S 127/V) Bezug genommen wird, die inhaltlich und sinngemäß übereinstimmen bzw einander ergänzen, keineswegs aber widersprüchlich sind oder einander ausschließen würden (vgl Mayerhofer, StPO4 § 270 ENr 115). Zu den nicht detailliert erörterten Zeugenaussagen fehlt der Beschwerde auch jeder Hinweis, welche der Angaben einer speziellen Erörterung bedurft hätten. Das Erstgericht hat durch die eingehaltene Vorgangsweise, soweit das Urteil nicht an anderer Stelle ohnehin Zeugenaussagen und die Verantwortung der Angeklagten ausführlich erörtert (US 27 ff), mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welchen Beweisergebnissen es zu den entsprechenden Urteilsfeststellungen gefolgt ist (und diesen somit Glaubwürdigkeit zugemessen hat; siehe dazu US 31 und 32).
Die Rüge behauptet im einzelnen, dem Urteil fehle die Begründung zur subjektiven Tatseite des vorgeworfenen Betrugsverbrechens sowie zur angelasteten Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung. Demgegenüber hat das Schöffengericht die notwendigen (vollständigen) Urteilskonstatierungen (US 2 f, 10) in bezug auf den Täuschungsvorsatz (Vorspiegelung der Berechtigung, Hauptmietrechte begründen zu können) auf die (diesfalls) eingehende Erörterung der Zeugenaussage des Wohnhauseigentümers unter Abwägung anderer Zeugenaussagen sowie die Verantwortung der Angeklagten (US 27 ff), zum Schädigungsvorsatz hingegen auf die jeweils zu den einzelnen Fakten angeführten Beweismittel (Leistung beträchtlicher Beträge als vorgebliche Provisionen bzw Mietzinsvorauszahlungen, unter willensmäßiger Hinnahme des dabei eintretenden Vermögensschadens; US 12 bis 26, 32) gegründet.
Zur gewerbsmäßigen Tatbegehung stellte das Erstgericht fest, der Erstangeklagte habe (wie sein Mittäter) mit der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 3), um damit zumindest teilweise den Lebensunterhalt zu decken (US 10). Begründet ist dies in der Verantwortung des Beschwerdeführers, trotz Sorgepflichten für seine Frau und zwei Kinder (nur) von Zuwendungen seiner Mutter gelebt zu haben (US 9) und in der die Wiederholungstendenz dokumentierenden rasch wiederkehrenden Begehung zahlreicher gleichartiger Betrugsverbrechen (insgesamt 31 Fakten) in einem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren (US 3 f, 12 ff), somit auch in ausreichender und den Denkgesetzen nicht widersprechender Weise.
Soweit die Mängelrüge ferner moniert, das Schöffengericht hätte die Verantwortung des Beschwerdeführers, er wäre nur in untergeordneter Weise (mit Schreibarbeiten und Botengängen) für den Zweitangeklagten tätig gewesen, nicht verwerfen dürfen, wendet sie sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Art gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter. Diese Verantwortung wurde geprüft (US 27 ff), vor allem aber aus den als glaubwürdig erkannten Aussagen der Wohnungswerber (nochmals US 32) die tatsächliche Rolle des Beschwerdeführers im arbeits- teiligen Vorgehen der Angeklagten festgestellt (wechselnde bzw gemeinsame Anwesenheit bei der jeweils ersten Kontaktaufnahme mit den Opfern, ebensolche bei Wohnungsbesichtigungen und Vertragsunterzeichnungen, Geldübernahme entweder allein oder in Anwesenheit des Mittäters, ebensolche Vorgangsweise bei allfälligen Rück- zahlungsgesprächen, dies alles in Ansehung eines einzigen Wohnhauses bei teilweiser mehrfacher vorgetäuschter Ver- mietung einzelner Mietobjekte, siehe US 11 sowie die zu den einzelnen Fakten angeführten Beweismittel).
Die Angaben des Zweitangeklagten bestätigen die Verantwortung des Beschwerdeführers keineswegs in der vom Rechtsmittel erhofften Weise. Zum einen versucht dieses, eine vom Zweitangeklagten zugestandene, der Aktenlage keineswegs widersprechende Verabredung zwischen den Mittätern entgegen dem (dazu vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll (S 279/IV) in unzulässiger Weise in eine (angeblich damit gemeinte) "Abrechnung" umzumünzen, zum anderen übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang aber auch, daß der Zweitangeklagte ausdrücklich darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei ermächtigt gewesen, seine Unterschrift auf zum Betrug verwendeten Mietvertrags- formularen nachzumachen, wenn eine Wohnung frei war, er habe auch über jeden Kunden Bescheid gewußt (S 283/IV). Dies spricht keineswegs für die behauptete, bloß Schreib- arbeiten und Botengänge erledigende Tätigkeit des Erstangeklagten, der Wohnungswerbern gegenüber sogar als Rechtsanwalt des Zweitangeklagten sowie des Haupteigen- tümers aufgetreten ist (s. US 20, Aussage des Zeugen I***** vor der Polizei S 459 f/II).
Bei dieser Beweislage war das Erstgericht in Anbetracht der ihm auferlegten Pflicht zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) auch nicht verhalten, detailliert auf drei (gemessen an den herausgelockten Beträgen) geringfügige Honorarnoten des Erstangeklagten einzugehen.
Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit in bezug auf Depositionen der einzelnen Geschädigten, die vom Urteil festgestellten Tatsachen könnten diesen nicht entnommen werden, trifft das Urteil zu Unrecht, zieht man in Betracht, daß ihre Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung (ON 104 und 137) auch als Ergänzung ihrer (verlesenen; neuerlich S 127/V) Aussagen vor der Polizei (s. dazu die im Urteil zu den einzelnen Fakten angeführten Seitenzahlen) und somit nicht ohne diesen Zusammenhang gesehen werden dürfen.
Die bekämpfte Entscheidung weist somit die relevierten formellen Begründungsmängel nicht auf.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt notwendige Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz sowie zum Umstand, daß der Angeklagte wußte, er werde die von ihm gegebenen Zusagen (Verschaffung des Hauptmietrechte) nicht einhalten können. Sie übergeht damit jedoch die in der Entscheidung hiezu getroffenen Konstatierungen (US 2 f, 10), die gerade jene Tatsachen enthalten, die die Beschwerde reklamiert. Denn die Feststellung, der Angeklagte habe vorgegeben, im Auftrag des Hauseigentümers Hauptmietrechte verschaffen zu können (US 2) bzw er habe vorgespiegelt, dies zu können (US 10), schließt sein Wissen um den Mangel einer solchen Berechtigung ein. Daran knüpfen noch die weiteren ausdrücklichen Urteilskonstatierungen zum Bereicherungs- vorsatz (US 2 f), daß damit (die beschriebenen Täuschungs- handlungen) die Angeklagten durch die herausgelockten Bargeldbeträge "eigene ungerechtfertigte Zueignung" sowie "Schädigung der Wohnungssuchenden" verbanden. Die Beschwerde negiert somit die Feststellungsgrundlage des Urteils und verfehlt demgemäß die prozeßrechtlich gebotene Darstellung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten:
Die Verfahrensrüge (Z 4) releviert zunächst, der Antrag auf Vernehmung des im Gerichtssaal anwesenden Zeugen Dr.B***** (der im Laufe des Verfahrens auch als Verteidiger des Beschwerdeführers aufgetreten war, ON 33) sei "vollständig übergangen" worden (S 341/V). Diese Beweisdurchführung war in der Hauptverhandlung vom 10. April 1997 zum Nachweis dafür beantragt worden, "daß Geschäftsbeziehungen zwischen S*****" (Zweitangeklagter) "und M*****" (Hauseigentümer) "bestanden und Rechtsansprüche S***** gegen M***** bestehen" (S 90 f/V). Der beantragte Zeuge gab dazu informativ befragt an, daß er dies an und für sich bestätigen könne, aber überfordert sei, weil er jetzt dringend nach Hirtenberg fahren müsse und im Saal nur rein zufällig anwesend gewesen sei. Sodann verließ er den Raum (S 91/V). Eine weitere Antragstellung oder Behauptung wurde in diesem Zusammenhang vom Vertreter des Beschwerdeführers verabsäumt, sodaß es schon an der Angabe eines relevanten Beweisthemas mangelt. Das Schöffengericht ist bei seiner Entscheidung jedoch ohnehin davon ausgegangen, daß Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zweitangeklagten und M***** bestanden haben, aus denen jedenfalls Rechtsansprüche des Beschwerdeführers resultieren können (US 9 f, 27). Damit ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Unterlassung der Beschlußfassung über diesen Beweisantrag auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Die behauptete Nichtigkeit ist somit nicht eingetreten (§ 281 Abs 3 StPO).
Der Antrag auf Beischaffung eines Gerichtsaktes, der lediglich mit der Behauptung begründet wurde, bei der von einem Zeugen vorgelegten Protokollsablichtung aus diesem Verfahren handle es sich "möglicherweise" um ein Falsifikat, verfiel zu Recht der Ablehnung. Im Hinblick auf die zur Antragsbegründung vorgebrachte Spekulation stellt sich die begehrte Beweisführung als Erkundungsbeweis dar, den das Erstgericht ablehnen konnte, ohne Verteidigungs- rechte des Beschwerdeführers zu verletzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 f).
Unberechtigt ist die Verfahrensrüge auch in Ansehung des Antrages auf "Vorlage einer Dokumentation über den derzeitigen Zustand des Objektes Österleingasse" (S 126/V). Unter dem Gesichtspunkt der betrügerischen Täuschung der Wohnungssuchenden ist es unmaßgeblich, wozu der Beschwerdeführer das herausgelockte Geld (zumindest teilweise) verwendet haben mag.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst, die Feststellung, der Hauseigentümer Peter M***** habe das in Rede stehende Haus bis Mitte 1995 fast vollständig renoviert (US 9), sei durch keinerlei Beweisergebnis gedeckt und stehe zu den Angaben des erwähnten Zeugen selbst in Widerspruch. Der Genannte machte jedoch im Vorverfahren eindeutig eine der gerügten Urteilsannahme entsprechende Aussage (ON 41/II). In der Hauptverhandlung hat er zum Ausmaß der von ihm finanzierten Renovierung überhaupt nichts Konkretes deponiert, sondern nur erklärt, dies getan zu haben, bis ihm die Mittel dazu ausgingen (S 71/V). Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang den Nachweis dafür schuldig, inwieweit diese Feststellung eine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz wesentliche Frage betrifft, weil der relevante Tatvorwurf auf die mangelnde Ermächtigung zum Abschluß von Mietverträgen und das damit erreichte Herauslocken von Zahlungen dafür zielt.
In Ansehung des Urteilsfaktums 5. ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß der Zeuge M***** tatsächlich aussagte, den Gesamtbetrag von 240.000 S zunächst zurückerhalten zu haben. In der Folge habe er jedoch dem Beschwerdeführer erneut 30.000 S ausgehändigt, die er entgegen einer Zusage nicht mehr zurückerhalten habe (S 61 ff/V). Das wird vom Erstgericht auch in dieser Weise festgestellt (US 13 f). Dem Umstand, daß der Zeuge in weiterer Folge zugab, den Mietvertrag nur als Scheingeschäft geschlossen zu haben, um der Fremdenpolizei gegenüber eine Wohngelegenheit vorzutäuschen, kommt in diesem Zusammenhang jedoch keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht unter Hinweis auf die bereits vom Erstgericht der Aussage des Zeugen Peter M***** entgegengebrachten Vorbehalte erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen nachzuweisen. Sie läßt dabei jedoch außer acht, daß das Schöffengericht diesen Bedenken Rechnung tragend in geteilter Würdigung jene Beweisergebnisse, die seine Überzeugung vom Zutreffen der festgestellten Tatsachen begründen, ausführlich darstellt (US 29 ff), sodaß erhebliche Bedenken gegen diese Konstatierungen nicht entstehen können.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) begnügt sich das Erstgericht zur Feststellung der inneren Tatseite keineswegs mit dem substanzlosen Gebrauch der im gesetz- lichen Tatbestand aufgeführten Begriffe. Die bereits im Spruch der Entscheidung dazu enthaltenen Tatumstände (US 2 f) werden in den Gründen noch ausreichend konkretisiert und spezifiziert (US 9 ff), sodaß auch dieser Einwand mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung ins Leere gehen muß.
Mit dem Hinweis auf den trotz festgestellter Gewerbsmäßigkeit angenommenen Erschwerungsgrund der wiederholten Tatbegehung letztlich vermag die Strafzumes- sungsrüge (Z 11) keine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen nachzu- weisen. Tatwiederholung muß bei gewerbsmäßiger Begehung nicht vorliegen und kann daher neben dieser erschwerend sein (EvBl 1989/53).
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).