OGH 7Ob101/98y

7Ob101/98yTribunale superiore31 mar 1998

Testo completo

OGH 7Ob101/98y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Dr.Parvis A*****, vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.520,80 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen den Teil des Teilurteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1998, GZ 35 R 1120/97h-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22.September 1997, GZ 6 C 1451/94d-19, das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 53.021,80 sA bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 65.520,80 sA gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 7.499 zu Recht, mit S 53.021,80 nicht zu Recht bestehe, die eingewendete Gegenforderung zur Gänze nicht zu Recht bestehe und der Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin S 7.499 sA zu zahlen; das Mehrbegehren von S 53.021,80 sA wurde abgewiesen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Abweisung von S 5.000 sA hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Insoweit sprach das Berufungsgericht nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin gegen den Ausspruch im Teilurteil, daß die eingeklagte Forderung im Ausmaß von S 53.021,80 sA nicht zu Recht bestehe - und erkennbar auch gegen den daraus folgenden abweisenden Teil der Entscheidung - legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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