Testo completo
OGH 4Ob93/98z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichthofs Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 920.000,--), Rechnungslegung (Streitwert S 40.000,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 40.000,--; Gesamtstreitwert S 1 Mio), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Jänner 1998, GZ 3 R 263/97k-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Verkehrsgeltung zugunsten der klagenden Partei ist für das Produkt "2-Phasen-Tabs in rechteckiger Form in den Farben weiß-blau" (aufgrund der Gutachten Beilagen./P und V) in völlig unverpacktem Zustand begutachtet und von den Vorinstanzen festgestellt worden. Da es aber darauf ankommt, wie das Produkt auf den Markt kommt (dort dargeboten wird) und das Produkt eben dort immer nur in Folien mit dem Aufdruck der Markennamen "calgon" bzw "claro" und überdies in Schachteln präsentiert wird, kommt im Sinne der vertretbaren Auffassung der Vorinstanz Verkehrsgeltungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG nicht in Betracht. Die behauptete mittelbare Verwechslungsgefahr (in der Richtung, daß tatsachenwidrig wirtschaftliche, geschäftliche oder organisatorische Nahebeziehungen der Streitteile angenommen werden könnten) ist daraus nach mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang stehenden Auffassung der Vorinstanz nicht abzuleiten.
Die Beurteilung der Vorinstanz, daß nach dem Gesamteindruck der beiden Verpackungen Blg A und D keine verwechslungsfähige Nachahmung der inkriminierten Verpackung vorliegt, ist in den zutreffend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung gedeckt und auch nicht als krasse Fehlbeurteilung im Einzelfall zu erkennen.
Angesichts der doch erheblich abweichenden Gestaltung der beanstandeten Verpackungen und der mit dem Markenwortlaut bedruckten "Tabs-Folien" kann trotz weitgehend übereinstimmender Produkteigenschaften - die wohl im vorliegenden Fall auch rein technisch bedingt sein werden, weil die angekündigte und vom Verkehr erwartete Wirkungsweise des Produkts vorgegeben ist - doch nicht von einer schmarotzerischen Ausbeutung der Arbeitsergebnisse (Entwicklungskosten, Werbungskosten usw) der klagenden Partei die Rede sein. Die Verneinung dieser Frage bedeutet keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.