OGH 12Os32/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Dezember 1997, GZ 5 a Vr 8297/97-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Markus L***** wurde (A) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (B) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.August 1997 in Wien (A) Renate T***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und den gesamten Körper, zur Duldung des Beischlafs nötigte und (B) Beamte mit Gewalt an seiner Festnahme und Überstellung in das zuständige Polizeikommissariat zu hindern versuchte, indem er mit den Füßen gegen die Polizeibeamten Michael S***** und Michael P***** eintrat und auf sie einschlug.
Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (A) bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtig- keitsbeschwerde.
Mit dem Einwand, die Feststellung eines gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs beruhe auf nicht objektivierten Unterlagen, weil die ärztliche Untersuchung des Tatopfers zwar Verletzungen im Gesicht und am Kopf, nicht aber im Genitalbereich ergeben habe, sodaß unter Berücksichtigung der räumlich beengten Verhältnisse des Tatorts und der Tatsache, daß außer Renate T***** keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung standen, die "Überprüfung und Feststellung" erforderlich gewesen wäre, ob die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in der behaupteten Art und Weise überhaupt möglich gewesen sei, wird weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) dargetan, noch irgendein aktenkundiger Verfahrensumstand aufgezeigt, der Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte (Z 5 a), sondern allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Die Aussage des Zeugen Manfred H*****, wonach "seiner Meinung nach verschmähte Liebe oder so etwas im Spiel gewesen und die Frau vielleicht mit Absicht ins WC hineingegangen" sei (363, 365), beruht auf bloßer - nach der Aktenlage im übrigen nicht nachvollziehbarer - Spekulation, betrifft damit kein Zeugnis als einen Bericht über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und war schon deshalb nicht erörterungsbedürftig (Z 5).
Da Menstruationsblutungen nicht zwangsläufig binnen kurzer Zeit äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, stehen insoweit fehlende Wahrnehmungen der Zeugen dem Schuldspruch nicht entgegen und bedurften daher nicht der vermißten Erörterung (Z 5). Gleiches gilt für die von Manfred H***** und Irene Sch***** bekundete ruhige und gefaßte Gemütsverfassung des Angeklagten bei Verlassen des Lokals.
Indem der Beschwerdeführer schließlich unter neuerlichem Hinweis auf fehlende Verletzungen der Renate T***** im Genitalbereich eine Unterstellung des Urteilssachverhalts lediglich unter § 83 StGB begehrt (Z 10), weicht er vom hier bindenden Sachverhalt ab und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds.
Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.