Testo completo
OGH 12Os142/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Martin B***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Luis G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. August 1997, GZ 21 Bs 258/97-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des als Subsidiarantragsteller eingeschrittenen Luis G***** gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Martin B***** abgelehnt wurde, zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Luis G***** ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher (gleichfalls) zurückzuweisen.