Testo completo
OGH 6Ob169/97i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Heinrich Schiestl und Dr.Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Walter B*****, vertreten durch Dr.Anton Waltl, Dr.Peter Krempl und Mag.Manfred Seidl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 106.437,70 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. April 1997, GZ 3 R 62/97a-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Das Klagebegehren enthielt nicht alle Behauptungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 KSchG. In der Tagsatzung vom 13.1.1997 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen: "Der Kredit sei wegen der Säumnis des Roman S***** diesem gegenüber, aber auch dem Beklagten gegenüber mehrmals und auch formell richtig unter Setzung einer Nachfrist fälliggestellt worden". Die Klägerin legte dazu verschiedene Urkunden vor. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin blieb unbestritten.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und gingen von einer qualifizierten Mahnung (im Sinne einer Androhung des Terminsverlustes unter Nachfristsetzung) aus.
Dem Revisionswerber ist einzuräumen, daß nach einem Teil der Judikatur im Falle der Anwendbarkeit des KSchG ein Klagebegehren ohne Behauptung einer qualifizierten Mahnung unschlüssig und ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen ist (2 Ob 524/95, Leitsatz veröffentlicht in RdW 1997, 18 ua). Demgegenüber erachtete der 1.Senat eine Verbesserung durch Nachholung der Behauptung einer qualifizierten Mahnung des Beklagten für zulässig (1 Ob 606/95). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beurteilung eines Versäumungsurteils (das mangels ausreichender Parteibehauptungen des Klägers nur als negatives Versäumungsurteil erlassen hätte werden können), sondern um den Fall, daß ein unschlüssiges Begehren tatsächlich verbessert wurde, worin (wenn man der Auffassung des 1. Senates nicht folgt) allenfalls ein Verfahrensmangel erster Instanz zu erblicken wäre. Einen solchen Mangel hat das Berufungsgericht aber verneint, woran der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden ist (SZ 62/157 uva). Der rechtlichen Beurteilung ist somit das ergänzende Vorbringen der Klägerin zugrundezulegen. Daß darin im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden auch die Behauptung einer qualifizierten Mahnung zu erblicken ist, stellt keine rechtliche Fehlbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist daher nicht zu lösen.