OGH 13Os76/97

13Os76/97Tribunale superiore18 giu 1997

Testo completo

OGH 13Os76/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Ö***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Dezember 1996, GZ 8 b Vr 3610/96-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Ö***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1/a) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1/b) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

1/a die am 18.November 1979 geborene unmündige Jaqueline K***** in den Jahren 1988 bis 1991 auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie etwa zehnmal "am ganzen Körper und am nackten Geschlechtsteil" (vgl die mit dem Spruch eine Einheit bildenden Urteilsgründe, US 5) streichelte und

1/b im Jahr 1990 mit ihr den außerehelichen Beischlaf unternommen.

Die aus Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist der Urteilsbegründung mit Bestimmtheit zu entnehmen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42). Den außerehelichen Beischlaf mit der unmündigen Jaqueline K***** haben die Tatrichter keineswegs allein aus der Behauptung der Gabriele K***** abgeleitet, wonach sie einen Blutfleck im Bett ihrer Tochter wahrgenommen und den Angeklagten einmal dabei ertappt habe, als er in deren Zimmer schlief. Ebensowenig beruht die Beweiswürdigung ausschließlich auf einem Gutachten über die Aussagefähigkeit der Jaqueline K*****. Die Glaubwürdigkeit der aussagefähigen Zeugin wurde auf die Art ihrer Schilderung des Tatherganges und der dazu verwertbaren Aussage ihrer Mutter gestützt, dem der Beschwerdeführer mit dem Zweifelsgrundsatz schon deshalb nicht begegnen kann, weil die Tatrichter keine Zweifel an ihren Konstatierungen hatten. Alle Beweisergebnisse wurden als Bestätigung der in freier Beweiswürdigung für überzeugend erachteten Erzählung des Tatopfers herangezogen. Widersprüche in deren Aussage werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die darin auf spekulativer Grundlage angesprochene Möglichkeit einer Falschbezichtigung des Angeklagten, um den eigenen Stiefvater zu entlasten, sondern greift nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, in der logisch und empirisch einwandfrei dargetan ist, daß das Mädchen unter dem Begriff "Vergewaltigung" bloß sexuelle Übergriffe des Angeklagten verstanden habe.

Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen darüber, ob Jaqueline K***** ihrer Mutter davon berichtet habe, liegt nicht vor (vgl die S 33, 48, 137, 139 und 141, aber auch 143 und 145).

Insoweit sich die Mängelrüge schließlich gegen den Freispruch vom Vorwurf der schweren Nötigung wendet, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen werden durch die dargelegten Einwände ebensowenig geweckt (Z 5 a).

Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB gerichtete Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit a) verläßt den Boden der tatsächlichen Urteilsannahmen und ist damit gleichermaßen nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zur Folge.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390 a StPO.

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